Heft Nr. 2/2024 – 105. Jahrgang
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Abhandlung | Das revidierte internationale Erbrecht (Art. 86–96 IPRG) aus der Sicht der Notariate und Grundbuchämter Künzle Hans Rainer, Prof. em., Dr. oec., Rechtsanwalt, emeritierter Titularprofessor für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung an der Universität Zürich
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Thurgau Ausgleichungspflicht der Erben. Durchgriff für die erbrechtliche Ausgleichung bei Zuwendungen des Erblassers an eine von einem Erben beherrschte Gesellschaft. | 110
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| ZGB Art. 626 Abs. 1 ZGB; Ausgleichungspflicht der Erben.
Durchgriff für die erbrechtliche Ausgleichung bei Zuwendungen des Erblassers an eine von einem Erben beherrschte Gesellschaft.
OBERGERICHT, 2. Abteilung, 29. März 2022 (ZBR.2020.35) (RBOG 2022 Nr. 8). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Auslegung einer Dienstbarkeit, die zeitlich vor der Neufassung von Art. 730 Abs. 2 ZGB begründet wurde. Fuss- und Fahrwegrecht mit der Verpflichtung zur Erstellung des Weges durch den belasteten Grundeigentümer als Nebenleistung.
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| ZGB Art. 730 Abs. 2 und 738; SchlT ZGB Art. 21 Abs. 2; Auslegung einer Dienstbarkeit, die zeitlich vor der Neufassung von Art. 730 Abs. 2 ZGB begründet wurde. Fuss-, Fahrweg- und Durch-leitungsrecht mit der Verpflichtung zur Erstellung des Weges durch den belasteten Grundeigentümer als Nebenleistung. Die Frage, ob die Pflicht zur Erstellung eines Weges eine gültige Nebenleistung mit realobligatorischer Wirkung ist, wurde offengelassen.
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 2. Juni 2022 (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_997/2021 – Praxis 2022 S. 1147). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Auslegung einer Vermächtnisausrichtung. Klarheit für eine Vermächtnisausrichtung fehlt, wenn die Bedachten nur die Zweckverwendung bestimmen dürfen. Delegation der Verfügungsbefugnis zur Ausrichtung von Vermächtnissen an den Willensvollstrecker.
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| ZGB Art. 484 ff. ZGB; Vermächtnisausrichtung. Auslegung.
Auslegungsgrundsätze (Erw. 3). Beizug von Externas (Erw. 3.1, 4.6, 5.1.4). Klarheit für eine Vermächtnisausrichtung fehlt, wenn die Bedachten nur die Zweckverwendung der Vermögenswerte bestimmen dürfen (Erw. 4.2–4.5, 5.2.2). Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Anordnungen. Delegation der Verfügungsbefugnisse zur Ausrichtung von Vermächtnissen an den Willensvollstrecker (Erw. 5.3). Offen gelassen die Frage, ob allenfalls bei Vorliegen von sachlichen Gründen und objektiven und sachlichen Kriterien bzw. Weisungen eine Delegation zulässig ist (Erw. 5.3.1). Konversion eines ungültigen Vermächt-nisses nach dem Grundsatz des «favor testamenti» in eine gültige Ver-fügungsart, wie zum Beispiel Vermächtnis mit Auflage (Erw. 6).
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 19. August 2022 (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_1034/2021). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Concubinage, société simple. Il peut y avoir société simple entre deux concubins lorsqu’un immeuble, qui leur sert de résidence commune, est acquis par l’un d’eux uniquement. Il y a alors apport en usage (quoad usum) dans la société. | 130
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| OR Art. 530 ff. Konkubinat, einfache Gesellschaft.
Eine einfache Gesellschaft kann zwischen zwei Konkubinatspartnern bestehen, wenn ein Grundstück, welches ihnen als gemeinsame Wohnung dient, nur durch einen von ihnen erworben wird. Der Vermögenswert wird folglich in die Gesellschaft zum Gebrauch (quoad usum) eingebracht.
Bei Auflösung der einfachen Gesellschaft wird der zum Gebrauch oder zur Nutzung (quoad sortum) eingebrachte Vermögenswert durch den Gesellschafter übernommen, der daran Eigentümer bleibt. Grundsätzlich kommt ein allfälliger konjunktureller Mehrwert nur jenem zugute, während der Mehrwert, welcher mit der Ausübung der Tätigkeiten der einfachen Gesellschaft gebunden ist, als zwischen den Gesellschaftern zu teilender Gewinn angesehen wird. Jedoch gehört bei Einbringung zur Nutzung jeder Mehrwert, auch ein konjunktureller, zum Gewinn der Gesellschaft, insofern als die Gesellschafter den eingebrachten Vermögenswert in ihren internen Beziehungen so behandelt haben, wie wenn sie daran Gesamteigentümer wären.
TRIBUNAL FÉDÉRAL, 1re Cour de droit civil, extrait de l’arrêt du 10 janvier 2023 non publié (recourse en matière civil) (4A_409/2021). |
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