Zürich Flurwege. §§ 129 ff. zürch. LandwirtschaftsG 1911, §§ 101 ff. zürch. LandwirtschaftsG 1963. Am Flurweg eigentumsberechtigt sind nur die Eigentümer von Grundstücken, die direkt an diesen Weg grenzen.
BGE 95 I 568 Miteigentum. Verpfändung der Miteigentumsanteile (Art. 646 Abs. 3 ZGB) und der im Miteigentum stehenden Sache selbst (Art. 648 Abs. 2 und 3 ZGB). Verhältnis zwischen den Pfandrechten an der Sache selbst einerseits und an Miteigentumsanteilen anderseits.
Zürich. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Notariate betreffend die Ausstellung von Erbbescheinigungen, vom 9. September 1970.