Basel-Landschaft Grundbucheinsicht. Der Eigentümer eines baurechtsbelasteten Grundstücks hat kein allgemeines Einsichtsrecht in den vom Baurechtsberechtigten mit einem Dritten vereinbarten Unterbaurechtsvertrag.
Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Notariate und Grundbuchämter des Kantons Zürich zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 14. Dezember 1994.