BGE 134 III 248 Mit Verleihung von Konzession und Enteignungsrecht wird praktisch zugunsten des Flughafens und zulasten der unter der Anflugachse liegenden Grundstücke eine Überflug- bzw. Durchflugdienstbarkeit eingeräumt. Der Zivilrichter ist für eine Unterlassungsklage nicht zuständig.