Heft Nr. 2/1998 – 79. Jahrgang
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Abhandlung | Streifzug durch die Rechtsprechung zum bäuerlichen Bodenrecht Pfäffli Roland, Notar und Grundbuchverwalter, Thun: Streifzug durch die Rechtsprechung zum bäuerlichen Bodenrecht. | 81
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Zürich Umschreibung des Grundstückes im Kaufvertrag. Wird dem Verkäufer im Kaufvertrag einseitig das Recht eingeräumt, die Parzellierung und Miteigentumsbegründung abzuändern, ist das Kaufsobjekt nicht hinreichend bestimmbar und der Kaufvertrag in diesem Punkt ungültig. | 106
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Zürich Grundsätze zur Ermittlung des Barwerts von Nutzniessungen an Liegenschaften. | 110
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Zürich Die Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer fällt ausser Betracht, wenn im Zuge der Erbteilung ein Grundstück in Natura eingeworfen bzw. anschliessend an einen Erben zugewiesen wird. | 112
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Zürich Das gesetzliche Pfandrecht des Gemeinwesens für Grundsteuern verwirkt selbst bei einer allfälligen Verzögerung des Veranlagungsverfahrens – und damit der Fälligkeit der Grundsteuern – nicht. | 114
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 123 I 264 Die Besteuerung der Nacherbschaft steht dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers zu. | 117
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 122 III 426 Grundstückkauf. Abgrenzung zwischen Gewährleistungsansprüchen und selbständiger Garantie. Wird die zukünftige Überbaubarkeit eines Grundstückes versprochen, liegt ein selbständiger Garantievertrag vor, auf den die zehnjährige Verjährungsfrist von Art. 127 OR anwendbar ist. | 119
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Hypothèque légale du vendeur: Réquisition tendant à sa radiation au registre foncier. | 123
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Eine Grundbuchanmeldung muss hinsichtlich des einzutragenden Rechts klar und vollständig sein. Eine allgemein formulierte Anmeldung der sich aus einem bestimmten Vertrag ergebenden Rechte ist ungenügend. | 126
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 121 III 420 Wird im Zuge einer Sanierung einer Aktiengesellschaft das Kapital auf Null herabgesetzt und wieder auf den früheren Betrag erhöht, muss weder eine Zwischenbilanz gemäss Art. 725 Abs. 2 OR noch ein besonderer Revisionsbericht gemäss Art. 732 Abs. 2 OR erstellt werden. Erfolgt keine Änderung in der Anzahl, dem Nennwert und der Art der Aktien, ist – unabhängig davon, ob sich alle bisherigen Aktionäre an der Kapitalerhöhung beteiligen – keine Statutenänderung notwendig. | 129
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | ATF 122 III 195 Société anonyme. Responsabilité de l'administrateur. Prescription. | 137
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