Heft Nr. 2/1999 – 80. Jahrgang
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Abhandlung | Voraussetzungen und Schranken der Angleichung von schlichtem Miteigentum an Stockwerkeigentum hinsichtlich Nutzung, Verwaltung und Innenausbau des gemeinschaftlichen Gebäudes Lüscher Christoph, Dr. iur. und Advokat | 73
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Luzern Verfahren und Voraussetzungen für die Löschung einer Dienstbarkeit, die jede rechtliche Bedeutung verloren hat, Art. 976 ZGB. | 92
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | St. Gallen Öffentlichkeit des Grundbuches. Art und Umfang des Einsichtsrechtes eines Nachkommen. | 97
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Befreit die Steuerbehörde bei einer Sacheinlage von Grundstücken die Sacheinleger nicht antragsgemäss von den Grundsteuern, so können sich diese nicht auf einen Grundlagenirrtum berufen. Umfang und Auskunftspflicht der Urkundsperson bezüglich den Steuerfolgen. | 100
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 123 III 101 Sittenwidrigkeit eines Vertrages über den entgeltlichen Rückzug eines Rechtsmittels in einem Bauverfahren. Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. | 105
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 123 III 200 Beruft sich eine Vertragspartei auf einen Grundlagenirrtum, so hat im Zeitpunkt der Berufung auf den Irrtum keine Interessenabwägung stattzufinden. Die Irrtumsanfechtung verstösst nur gegen Treu und Glauben, wenn es sich um eine unnütze Rechtsausübung handelt oder ein krasses Missverhältnis der Interessen besteht. | 112
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 123 III 346 Die Grundbuchberichtigung gemäss Art. 977 ZGB und Art. 98 GBV stellt eine administrative Streitigkeit dar. Im Berichtigungsverfahren können nur administrative Unrichtigkeiten zwischen den am fehlerhaften Akt direkt betroffenen Grundeigentümern behoben werden. | 115
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 123 III 461 Für die Ermittlung des Inhalts einer Dienstbartkeit kann bei einem klaren Wortlaut des Grundbucheintrages nicht auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden. Wird eine Dienstbarkeit während längerer Zeit weder ausgeübt noch geltend gemacht, führt dies nicht ohne weiteres zu ihrem Untergang. | 122
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 124 III 293 Fehlt bei einem Dienstbarkeitseintrag auf dem belasteten Grundstück die Bezeichnung des berechtigten Grundstückes, so kommt dies im Ergebnis einer Nichteintragung gleich. Ein gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen. | 128
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 124 III 341 Dem Grundbuchverwalter steht bezüglich der Urteilsunfähigkeit des Verfügenden nur eine Kognitionsbefugnis zu, wenn diese offensichtlich ist oder auf sicherem Wissen beruht. | 131
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Verschiedenes | Literatur Bibliographie | 135
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