Graubünden Stockwerkeigentum. Auch bei Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen bedarf der Verwalter zur Prozessführung einer Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer (Art. 712t Abs. 2 ZGB).
BGE 113 II 493 Bäuerliches Erbrecht. Integralzuweisung ist ausgeschlossen, wenn sich
Heimwesen in verschiedenen Erbmassen befindet; Ausnahme, wenn Erben identisch sind?
Wegleitung des Eidg. Grundbuchamtes für die Grundbuchführung zu den Bundesbeschlüssen über eine Sperrfrist und eine Pfandbelastungsgrenze
für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke.
Kritische Bemerkungen zur Wegleitung des Eidgenössischen Grundbuchamtes zu den bodenrechtlichen Sofortmassnahmen Schmid Jürg, Notariatsinspektor, Zürich