Heft Nr. 3/1998 – 79. Jahrgang
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Abhandlung | Aspekte der EDV-Grundbuchführung Schmid Christina, Dr. iur. und Fürsprecherin | 145
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Abhandlung | Aspekte der EDV-Grundbuchführung Müller Manuel, Notar | 145
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Aargau Vorläufige Eintragungen und Verfügungsbeschränkungen können nicht von den Mitgliedern einer Genossenschaft erwirkt werden, wenn die geltend gemachten Rechte der Genossenschaft zustehen. | 178
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Aargau Das Kaufsrecht an einem Grundstücksteil kann vorgemerkt werden, wenn über den betroffenen Teil (Grenzen) keine Zweifel möglich sind. | 180
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Aargau Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes als Gesamtpfandrecht auf Stockwerkeinheiten ist nicht zulässig; der Grundbuchverwalter überschreitet seine Kognitionsbefugnis nicht, wenn er eine entsprechende richterliche Anmeldung abweist. | 182
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Aargau Für das Überbaurecht ist der Zusammenhang zwischen dem herrschenden Bau und dem überragenden Bauteil begriffswesentlich. Ein Überbaurecht ist möglich, selbst wenn der weitaus grössere Teil der Baute auf dem Nachbargrundstück liegt. | 185
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Jura Curatelle. Vente de gré à gré d'un immeuble agricole appartenant à une personne sous curatelle. | 191
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Vaud Tutelle. Vente de gré à gré d'un immeuble agricole appartenant à une personne sous tutelle. | 197
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Freiburg Die Zustimmung der vormundschaftlichen Behörden irn Sinne von Art. 404 Abs. 3 und 421 Ziff. 1 ZGB ist nicht erforderlich beim Vollzug der Auflagen, die die Erbschaft eines Mündels belasten. Gleiches gilt auch für die Auslieferung der im Zeitpunkt des Erbganges fälligen Vermächtnisse. | 201
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 121 III 445 Bauhandwerkerpfandrecht. Die Ersatzsicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB muss hinsichtlich der Verzugszinsen eine zeitlich bzw. quantitativ nicht limitierte Sicherheit bieten. | 203
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 122 III 150 Die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit in einem unverteilten Nachlass durch einen Miterben ist gemäss Art. 731 Abs 3 ZGB ausgeschlossen. Ein Teil eines ungültigen Erbteilungsvertrages kann als Dienstbarkeitsvertrag selbständigen Bestand haben, wenn dieser Teil hinsichtlich Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen an einen Dienstbarkeitsvertrag entspricht. | 205
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 122 III 358 Die Mehrbelastung einer Dienstbarkeit ist nach Art. 739 ZGB dann unzulässig, wenn sie erheblich ist. Bei einem «unbedingten Fuss- und Fahrwegrecht» ist eine unzulässige Mehrbelastung zu verneinen, wenn durch Urnbauten die Anzahl der Benützer steigt und dadurch ein Zugang stärker begangen oder befahren wird. | 212
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Gesetzgebung | Eidg. Amt für das Handelsregister Organisation der Postunternehmung des Bundes (Postorganisationsgesetz, POG) vom 30. April 1997. | 214
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Gesetzgebung | Eidg. Amt für das Handelsregister Handelsregisterverordnung und Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister: Änderungen vom 29. September 1997. | 214
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Gesetzgebung | Eidg. Amt für das Handelsregister Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes (Telekommunikationsgesetz, TUG) vom 30. April 1997. | 214
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Verschiedenes | Verband Schweizerischer Grundbuchverwalter Mitteilung zur 50. Grundbuchverwaltertagung vom 11. und 12. September 1998 in Lausanne. | 216
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