Les nouvelles annotations apportées par le nouveau Code Civil Turc entré en vigueur le 1er janvier 2002 Burcuǒglu Halûk, Dr., Professeur de droit civil et de droit des obligations, Faculté de droit de l'Université d'Istanbul
BGE 134 III 341 Der Bestand einer vor dem Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zugunsten des Gemeinwesens eingeräumten Gewerbebeschränkung (Verbot eines unsittlichen Gewerbes) ist unabhängig von einer heutigen Regelung im öffentlichen Recht. Ein Erotiksalon gilt als unsittliches Gewerbe.
BGE (unveröffentlicht) Gewerbebeschränkung als zulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit. Rein obligatorische Zusatzvereinbarungen (Vorbehalt) haben keinen Einfluss auf die Eintragungsfähigkeit der Dienstbarkeit.
BGE (unveröffentlicht) Erschleichen einer Falschbeurkundung. Scheinliberierung von Aktien durch umgehende Rückzahlung eines für die Aktienliberierung gewährten Darlehens.