Heft Nr. 4/1997 – 78. Jahrgang
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Abhandlung | Wohnen und Eigentum im urbanen Umfeld Dürr David, PD Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt und Notar | 217
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Glarus Der Notar, der einzelne Seiten einer öffentlichen Urkunde nach der Unterzeichnung durch die Partei auswechselt, erfüllt den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung | 232
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Bern Disziplinarstrafe gegen Notar. Lässt eine Vorschrift mehrere Auslegungen zu und entscheidet sich ein Notar mangels gefestigter Praxis oder um eine Praxisänderung herbeizuführen mit guten Gründen für eine bestimmte Auslegung, so verletzt er nicht seine Berufspflichten. Es liegt keine Verletzung der Berufspflichten vor, wenn ein Notar ohne Büro am Ort der gelegenen Sache einen Sacheinlagevertrag verurkundet, in welchem Eigentumsrechte an Grundstücken übertragen werden | 239
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Bern Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe gegen den Notar gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Entzug der Berufsausübungsbewilligung i.d.R. erst nach vorangegangener Warnung | 242
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Bern Disziplinarstrafe gegen Notar. Dem Notar ist es – auch ausserhalb seiner hauptberuflichen Tätigkeit – nicht gestattet die Herstellung von Urkunden zu unterstützen, welche – zumindest – geeignet sind, die Teilnehmer im Rechtsverkehr zu täuschen | 248
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Luzern Für die Beurteilung anwaltlicher Leistungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beurkundungsgeschäft erbracht werden, ist die Aufsichtsbebörde über die Urkundspersonen ebenfalls zuständig | 252
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Luzern Pflicht der Urkundsperson zur Verschwiegenheit, Umfang der Geheimhaltungspflicht | 253
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Valais Notariat. Responsabilité du notaire: distinction entre les activités ministérielles et celles dites accessoires; conditions de la responsabilité ministérielle | 254
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 120 IV 122 Die Herausgabe eines inhaltlich unwahren Emissionsprospekts erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung | 260
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 120 IV 199 Wer an einer Universalversammlung die Erklärung des Vorsitzenden, es seien sämtliche Aktien vertreten, im Wissen um deren Unwahrheit protokolliert, ist, sofern nebst dem Vorsatz auch die Schädigungs- oder Vorteilsabsicht gegeben ist, wegen Falschbeurkundung strafbar. Sind sämtliche Aktien vertreten, rechnet der Protokollführer aber damit, es verhalte sich anders, und nimmt er das in Kauf, kommt ein eventualvorsätzlicher Versuch der Falschbeurkundung in Betracht | 267
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 121 IV 23 Der Wille zur unrechtmässigen Verwendung anvertrauten Guts wird bei einem Notar und Grundbuchverwalter bejaht, der die Einnahme von Steuergeldern gegenüber dem Steuerhoheitsträger mittels unwahrer Belege verschleiert hat | 274
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | ATF 121 IV 185 LFAIE art. 29 al. 2: acquisition d'immeubles par des personnes domiciliées à l'étranger, indications inexactes par négligence
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Öffentliche Beurkundung. Die Angabe der Personalien des Amtsnotars in der Urkunde ist reine Ordnungsvorschrift | 281
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Öffentliche Beurkundung, bundesrechtliche Mindestanforderungen, Identifikation der Urkundsperson | 285
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 122 I 93 Sprache des Bundesgerichtsurteils. Ein Urteil des Bundesgerichts in einer Beschwerde einer romanischen Gemeinde oder Person gegen den Entscheid einer Instanz des Kantons Graubünden ist auf Rumantsch Grischun zu verfassen | 287
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