Heft Nr. 4/1998 – 79. Jahrgang
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Abhandlung | Les pluralités de copropriétés sur un même immeuble. Steinauer Paul-Henri, docteur en droit et professeur | 217
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Abhandlung | La promesse de vente a perdu sa raison d'être, mais pas ses conséquences néfastes. Besson Charles, docteur en droit | 236
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Aargau Die richterliche Auflösung einer Aktiengesellschaft zufolge fehlender Revisionsstelle kann widerrufen werden, falls ein Generalversammlungsbeschluss vorliegt, der das Quorum von Art. 704 Abs. 1 Ziff. 1 OR erfüllt. | 249
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Basel-Stadt Der Vorerbe ist berechtigt, die Vorerbschaft zu verbrauchen und sein eigenes Vermögen zu schonen. Vermischt ein Vorerbe sein eigenes Vermögen mit der Vorerbschaft und fehlen Hinweise zulasten welcher Vermögensmasse Verfügungen getroffen worden sind, ist anzunehmen, dass beide Vermögensteile zu gleichen Teilen belastet werden. | 252
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Zug Ein Erbvertrag zwischen Ehegatten, wonach beim Zweitversterbenden der Nachlass je zur Hälfte an die eigenen bzw. die Verwandten des Erstverstorbenen fällt, hat nur bezüglich den Verwandten des vorverstorbenen Ehegatten bindenden Charakter. Die Zuwendungen an die eigenen Verwandten können einseitig widerrufen werden. | 256
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Zürich Das Vermächtnis umfasst auch die Früchte, welche die Erben seit dem Erbanfall aus der Vermächtnissache gezogen haben. | 257
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Zürich Die richterliche Auflösung einer Aktiengesellschaft mangels fehlender Revisionsstelle hat nach aktienrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen. Es besteht eine übergangsrechtliche Anpassungsfrist von drei Jahren für die Eintragung der fehlenden Revisionsstelle. Das Notariat ist als Liquidator ungeeignet; eine Konkurseröffnung ist unzulässig. | 258
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Für eine Enterbung genügt der Verweis auf eine andere Urkunde, sofern der konkrete Enterbungsgrund aus dieser klar ersichtlich ist. | 267
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Überwiegen bei der Mischform einer bedingten und genehmigten Kapitalerhöhung die Elemente der genehmigten Kapitalerhöhung, ist die rechtzeitige Anmeldung beim Handelsregister Gültigkeitsvoraussetzung. Die Statuten einer Aktiengesellschaft sind nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. | 269
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 122 III 166 Beim gerichtlichen Nachlassvertrag mit (teilweiser) Vermögensabtretung steht den Gesellschaftsgläubigern das Klagerecht gemäss aArt. 758 OR zu, soweit die aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüche zu den Nachlasswerten gehören und im Nachlassvertrag den Gläubigern überlassen wurden. | 274
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Die Unabhängigkeit der Revisionsstelle einer Aktiengesellschaft kann auch durch familiäre Beziehungen zu einem Mitglied des Verwaltungsrates oder zu einem Mehrheitsaktionär in Frage gestellt sein. | 282
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 123 III 31 Mit dem Unabhängigkeitserfordernis an die Revisionsstelle einer Aktiengesellschaft ist es unvereinbar, dass sich zwei Gesellschaften bzw. ihre Organe gegenseitig prüfen | 283
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