Heft Nr. 5/2024 – 105. Jahrgang
(Heft bestellen)
|
Seite |
|
Abhandlung | Le droit de disposition du grevé dans la substitution fidéicommissaire pour le surplus Monod Stéphanie, Docteure en droit | 265
|
|
Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Gerichtlicher Entscheid über die interne oder öffentliche
Versteigerung einer Erbschaftssache. Öffentliche Versteigerung bei fehlender Steigerungsfähigkeit eines Erben. | 280
|
| ZGB Art. 612 Abs. 3; gerichtlicher Entscheid, ob eine Erbschaftssache intern oder öffentlich versteigert werden soll.
Öffentliche Versteigerung bei fehlender Steigerungsfähigkeit
eines Erben. Das Steigerungsverfahren richtet sich nach kantonalem Recht.
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 17. Mai 2022 (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_984/2021). |
|
Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 149 III 405 Abtretbarkeit eines vor dem 1.1.1994 vereinbarten Vorkaufsrechtes. | 285
|
| OR Art. 216b, ZGB aArt. 681: Abtretbarkeit eines vor dem
1.1.1994 vereinbarten Vorkaufsrechtes.
Fehlende gesetzliche Regelung vor dem 1.1.1994 und fehlende Vereinbarung zur Abtretung des Vorkaufsrechtes. Anwendung der Rechtslage vor dem 1.1.1994. Abtretbarkeit aus dem mutmasslichen Willen der Parteien resp. den besonderen Umständen in diesem Fall bejaht (Erwägung 5).
ZPO Art. 85 Abs. 2 Satz 1; unbezifferte Forderungsklage; Zeitpunkt der nachträglichen Bezifferung. Bei einer unbezifferten Forderungsklage hat die klagende Partei die Forderung sobald wie möglich zu beziffern. Gibt erst das Beweisverfahren die Grundlage für die Bestimmung der Forderungshöhe, ist eine Bezifferung im ersten
Schlussvortrag hinreichend (Erw. 4). Methode für die strittige Schadenersatzbemessung von CHF 1 732 000.– aus der Verletzung der Vorkaufsrechtsvereinbarung (Erw. 6).
BUNDESGERICHT, I. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem nur teilweise veröffentlichen Urteil vom 3. Juli 2024 (Beschwerde in Zivilsachen) (4A_145/2023 – Erw. 4.1 – 4.5 veröffentlicht). |
|
Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Übermässige Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn durch
Steckmücken aus dem Weiher mit Biotop des Nachbarn. | 296
|
| ZGB Art. 684; Übermässige Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn durch Stechmücken aus dem Weiher mit Biotop des
Nachbarn.
Überspannte Anforderungen an die Behauptungs- und
Substanzierungslast (Erw. 5). Nicht abgenommenes Privatgutachten, weil dem Gutachter die Kompetenz für die Feststellung des Kausalzusammenhanges von Teichanlage und Mückenvorkommen abgesprochen wird und Verzicht des Gerichtes auf ein beantragtes gerichtliches Gutachten dazu (Erw. 6).
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 22. August 2023, (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_86/2023). |
|
Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Gegenseitiges Näherpflanzrecht und nachbarrechtliche
Abwehransprüche. Auslegung Dienstbarkeit Näherpflanzrecht
für beliebige Bepflanzung bis an die gemeinsame Grenze
als Sichtschutz (Duldungspflicht von grenzüberragenden Ästen und Wurzeln?). | 305
|
| ZGB Art. 684; Art. 737 Abs. 2, Art. 738: Näherpflanzrecht
und nachbarrechtliche Abwehransprüche.
Auslegung Dienstbarkeit Näherpflanzrecht für beliebige Bepflanzung bis an die gemeinsame Grenze als Sichtschutz (Duldungspflicht von grenzüberragenden Ästen und Wurzeln?). Nachbarrechtliche Abwehransprüche bei übermässigen Einwirkungen bzw. bei Verletzung der schonenden Ausübung der Dienstbarkeit durch Rückschnitt der Pflanzen (Erw. 4, 7.2).
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 17. April 2024 (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_824/2023). |
|
Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 149 III 400 Auslegung eines gegenseitigen Näherbaurechtes im Verhältnis
zu Dritten, die an der Errichtung der Dienstbarkeit nicht beteiligt waren. Verhältnis des Erstbauenden zum Zweitbauenden. | 310
|
| ZGB Art. 738; Auslegung eines gegenseitigen Näherbaurechts
im Verhältnis zu Dritten, die an der Errichtung der Dienstbarkeit nicht beteiligt waren.
Auslegung der Dienstbarkeit gegenüber einem Dritterwerber des Grundstückes (Erw. 3.1–3.3). Begriff des (gegenseitigen) Näherbaurechts (Erw. 3.5). Verhältnis des Erstbauenden zum Zweitbauenden bzw. Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Gegenseitigkeit des Näherbaurechts so zu verstehen ist, dass beide Berechtigten bzw. Verpflichteten gleichermassen vom gegenseitig eingeräumten Näherbaurecht profitieren können müssen (Erw. 3.6).
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem Urteil vom 26. Mai 2023 (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_955/2022 – Erw 3.4–3.6 veröffentlicht). |
|
Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 150 III 113 Grundpfandrecht zugunsten der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Berechnung der Dreijahresfrist für Beitragsforderungen. | 317
|
| ZGB Art. 712i Abs. 1; Grundpfandrecht zugunsten der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer; Berechnung der Dreijahresfrist für Beitragsforderungen.
Massgebend für die Rückrechnung zur Ermittlung der drei Jahresbeiträge, für welche die Stockwerkeigentümergemeinschaft die Errichtung eines Gemeinschaftspfandrechts beanspruchen kann, ist das Begehren um Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts (Erw. 6.2.1).
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem Urteil vom 8. November 2023 (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_357/2022). |
|
Behördliche Bekanntmachung | Eidgenössisches Amt für das Handelsregister. Praxismitteilungen EHRA 1/24 vom 20. Juni 2024.
| 325
|
|
Gesetzgebung | Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Stockwerkeigentum), Änderungen, Vorentwurf vom 20. September 2024. Vernehmlassungsmöglichkeit bis 20. Dezember 2024.
Link zu den Unterlagen:
Link-Text | 326
|
|
Verschiedenes | Personelles / Petite chronique In Gedenken an Notar Karl Meier | 327
|
|
Verschiedenes | Hinweise auf veröffentliche Abhandlungen / Renvoi à d’autres contributions
| 328
|
| | |
|