La législation sur l'acquisition d'immeubles par des étrangers: un filet pour la pêche aux gros poissons? Derivaz Richard et Mader Luzius, assistants à la faculté de droit de l'université de Genève
Zürich ZGB Art. 839 Abs. 2; Bauhandwerkerpfandrecht: Beginn des
Fristenlaufs für die Eintragung im Grundbuch bei Gesamtüberbauungen. ZGB Art. 961 Abs. 3, GBV Art. 22 Abs. 4; Verweigerung der vorläufigen Eintragung.
Zürich Willensvollstrecker. Ist ein Willensvollstrecker eingesetzt, steht ihm die Verfügungsmacht als grundlegende Voraussetzung für die Eintragung der Erbteilung im Grundbuch zu.
Luzern GBV Art. 31. Gehört ein Grundstück einer Erbengemeinschaft,
so brauchen die Namen der einzelnen Erben nicht im Hauptbuchblatt des Grundbuches eingetragen zu werden.
BGE 103 Ib 372 OG Art. 105 Abs. 2. Eine Rekurskommission im Sinne dieser
Vorschrift muss eine hinreichende Unabhängigkeit von der Verwaltung, insbesondere von der Verwaltungsspitze, haben. Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.
BewV Art. 23. Nachweis, dass eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz nicht von Ausländern beherrscht wird.
BGE (unveröffentlicht) GBV Art. 31, 33 Abs. 3. Gehört ein Grundstück einer Erbengemeinschaft, so müssen die Namen der einzelnen Erben nicht auf dem Hauptbuchblatt aufgeführt werden.
BGE (unveröffentlicht) Art. 1 ou 3 litt. c AFAIE; l'art. 6 al. 2 litt. b-e AFAIE; art. 335 CC. Acquisition d'immeubles par des personnes domiciliées à l'étranger.
(Ausländische Rechtsprechung / jurisprudence des pays étrangers) Bundesrepublik Deutschland
Eintragung der durch einen zürcherischen Notar öffentlich
beurkundeten Satzungsänderung einer deutschen GmbH im deutschen Handelsregister.
Verordnung über den Erwerb von Grundstücken in Fremdenverkehrsorten durch Personen im Ausland. Änderungen EJPD vom 18. August und 14. September 1981. AS 1981 S. 1247 und 1494.