Heft Nr. 5/1999 – 80. Jahrgang
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Abhandlung | Le Tribunal fédéral veut faire passer les véhicules du droit fédéral sur les chemins vicinaux genevois. Piotet Denis, docteur en droit et professeur. | 273
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Zürich BewG Art. 8 Abs. 1 lit. c; Erwerb von Grundstücken durch eine Stiftung mit Sitz im Ausland;
Bewilligungsgrund der Gemeinnützigkeit.
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Zürich Lex Koller: Der bewilligungsfreie Erwerb eines Betriebsgrundstückes, das eine Wohnung enthält, durch eine Person im Ausland setzt voraus, dass die Wohnung betriebsnotwendig ist. | 283
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Bern Lex Koller: Die Vergrösserung der Nettowohnfläche durch nachträglichen Einbau eines Hallenbades gilt als bewilligungspflichtiger Grundstückserwerb im Sinne von Art. 2 BewG. | 286
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 123 IV 167 Lex Koller: Begriff des Vollzugs eines mangels Bewilligung nichtigen Rechtsgeschäftes. | 293
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Lex Koller: Erwerb eines Grundstückes durch einen Erben, der einer Bewilligung bedarf, kann nur mit der Auflage der Wiederveräusserung bewilligt werden. | 298
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Maintien des droits réels après l'entrée en vigueur du Code civil / Chemin vicimal selon l'ancien droit genevois. | 301
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | ATF 124 III 102 Rapport successoral des libéralités entre vifs CC art. 626. | 309
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | ATF 124 III 414 CC art. 469 al. 3. Testament; Erreur dans la désignation de personnes. Interprétation du testament. | 313
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 124 III 286 Die Kosten des Nachlasskonkurses können dem Erben nicht auferlegt werden, wenn dieser die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen oder die amtliche Liquidation verlangt hat und die
Konkurseröffnung von der Erbschaftsbehörde erwirkt wurde.
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 124 III 5 Gültigkeit eines öffentlich beurkundeten Testamentes. Testierunfähigkeit des Erblassers aufgrund des allgemeinen Gesundheitszustandes und des teilweise schwer nachvollziehbaren Testamentsinhaltes.
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 124 III 337 Kann ein zum Verwaltungsvermögen des Bundes gehörendes Grundstück nicht mit einem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden, so besteht auch keine Pflicht zur Leistung einer Sicherheit. | 331
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 125 III 113 Das Bauhandwerkerpfandrecht ist auf alle Stockwerkeinheiten zu verlegen, selbst wenn die Bauleistung an den gemeinschaftlichen Teilen ausschliesslich für ein einziges Gebäude erbracht wird.
Fristberechnung. | 335
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Behördliche Bekanntmachung | Weisung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 29. Mai 1998 an die Grundbuchämter des Kantons Bern betreffend die Entgegennahme von öffentlichen Urkunden von
ausserkantonalen Notaren und betreffend die Zuständigkeit bei der Anmeldung von Geschäften, die mehrere Grundbuchkreise betreffen.
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Gesetzgebung | Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998; Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)
vom 7. Dezember 1998 und Verordnung über die Betriebshilfe als soziale Begleitmassnahme in der Landwirtschaft (Betriebshilfeverordnung, BHV) vom 7. Dezember 1998.
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Gesetzgebung | Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB): Änderung vom 26. Juni 1998 und Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG): Änderung vom 26. Juni 1998. | 343
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Gesetzgebung | Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG) vom 20. März 1998.
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Gesetzgebung | Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) vom 14. Dezember 1998. | 344
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