BGE 128 III 169 Auslegung einer Dienstbarkeit. Lediglich ein Stichwort wie z.B. Quellen-, Weg- oder Grenzbaurecht ist in der Regel zu rudimentär, als dass sich Rechte und Pflichten aus ihm deutlich ergäben.
BGE (unveröffentlicht) Umfang einer Wegrechtsdienstbarkeit. Liegt eine ungemessene
Dienstbarkeit vor, wird Inhalt und Umfang des Wegrechts durch die Bedürfnisse des herrschenden Grundstückes bestimmt.
BGE (unveröffentlicht) Haftung des Notars für nach kantonalem Recht auferlegte
Beratungspflichten, die nicht zu den eigentlichen Pflichten im Beurkundungsverfahren gehören.
Prise de position de l'Office fédéral du registre du commerce du 2 juillet 2002 concernant le montant maximal d'une augmentation autorisée du capital-actions.