Heft Nr. 5/2018 – 99. Jahrgang
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Abhandlung | Die Vormerkung vertraglicher Bestimmungen im Sinne von Art. 779b Abs. 2 ZGB beim selbstständigen und dauernden Baurecht vor dem Hintergrund der Trennung von dinglichen und obligatorischen Rechten Hitz Flurina, Dr. iur., Gerichtsschreiberin am Bezirksgericht Dietikon ZH | 269
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Bern Die erleichterte Löschung einer Dienstbarkeit gemäss Art. 976a ZGB kann nur verlangt werden, wenn der Grundbucheintrag höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung mehr hat, ansonsten ein gerichtliches
Verfahren eingeleitet werden muss. | 282
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Bern Bereinigungen bei einer Grundstücksvereinigung. Bei einer Flächenvergrösserung beim berechtigten Grundstück muss der belastete Grundeigentümer nicht zustimmen, wenn eine gemessene Dienstbarkeit vorliegt. | 287
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Inhalt und Umfang eines Näherbaurechts. Funktionelle Beschränkungen des Näherbaurechts haben dingliche Wirkung. Eine Bauhöhenbeschränkung, die praktisch die ganze Grundstücksfläche belastet, kann nicht als funktionelle Beschränkung eines Näherbaurechts anerkennt
werden. | 293
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Rectification d'un inventaire successoral. L'autorité chargée de l'inventaire n'a pas à se prononcer sur la consistance matérielle d'une créance produite. | 303
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 143 III 425 Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln sowie Befugnisse des Teilungsgerichts. Dieses ist nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen. | 310
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 143 III 369 Der Pflichtteilserbe, der vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen wurde, ist nicht berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. | 333
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