Heft Nr. 6/1987 – 68. Jahrgang
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Abhandlung | La propriété foncière en common law - Droit de fond et publicité Thorens Justin, professeur à la Faculté de droit et avocat au barreau de Genève | 345
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Zürich Testamentseröffnung und Anordnung der Erbschaftsverwaltung als Sicherungsmassnahmen. Zuständigkeit, wenn der Erblasser französischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in der Schweiz war. Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung kann nicht von einer Klageerhebung abhängig gemacht werden. | 356
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Zürich Grundbuchsperre (Kanzleisperre) zur Sicherstellung der güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau im Rahmen eines Scheidungs- bzw. Trennungsprozesses. | 360
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Aargau Stockwerkeigentum. Vergrösserung des gemeinschaftlichen Grundstücks durch Zukauf; Legitimation zum Abschluss des Kaufvertrages. | 362
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Freiburg Erbenbescheinigung als Rechtsgrundausweis für die Eintragung der Erbfolge im Grundbuch. Abweisung der Anmeldung, wenn die Bescheinigung nicht von der
zuständigen Behörde ausgestellt ist. | 364
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Graubünden Miteigentum. Zur Klage auf Einräumung eines Notwegrechtes ist auch ein einzelner Miteigentümer legitimiert. | 366
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Verwaltungspraxis der Bundesbehörden / Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Grundbuch. Gesetzliche Pfandrechte des kantonalen öffentlichen Rechts. Genehmigungspflicht für Vorschriften über deren Eintragung. Auch anmerkbar? | 368
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Verwaltungspraxis der Bundesbehörden / Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Grundbuch. Zur grundbuchlichen Sicherung von Steuerforderungen können die Kantone ein gesetzliches Grundpfandrecht, nicht aber eine Kanzleisperre einführen. | 369
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Verwaltungspraxis der Bundesbehörden / Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Ergänzende kantonale Anordnungen zum Zivilgesetzbuch.
Genehmigung des Bundesrates nur für notwendige Ausführungsbestimmungen erforderlich. | 370
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Verwaltungspraxis der Bundesbehörden / Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Bürgschaft einer verheirateten Person. Zustimmung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn die Person im Handelsregister eingetragen ist, doch muss sie
in einer der im Gesetz genannten Eigenschaften eingetragen sein. | 372
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | ATF 111 II 162 Vente immobilière. Action en réduction du prix. CO art. 205. Príncipes d'appréciation et présomptions. | 374
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 111 II 134 Baurecht: Rechtlich unmöglich an der einen
Hälfte einer Doppelgarage, wenn die beiden Hälften baulich und funktionell untrennbar miteinander verbunden sind. Der Eintrag eines nicht eintragungsfähigen Rechts im Grundbuch kann weder durch Ersitzung geheilt noch aufgrund des
Rechtsmissbrauchsverbots unanfechtbar werden. | 376
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 111 II 31 Bauhandwerkerpfandrecht und Stockwerkeigentum. Das Bauhandwerkerpfandrecht für eine Forderung für den Bau einer Gemeinschaftsanlage belastet anteilmässig alle Miteigentumsanteile, auch wenn die Gemeinschaftsanlage nur einzelnen von mehreren Gebäuden einer in Stockwerkeigentum aufgeteilten Überbauung dient. | 383
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Stockwerkeigentum. Beschwerdelegitimation eines einzelnen Stockwerkeigentümers gegen eine die gemeinschaftliche Liegenschaft berührende raumplanerische Massnahme. | 390
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 110 Ib 268 Sozialer Wohnungsbau, Bundesbürgschaft für II.
Hypotheken. Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des Bundes aus einer bereits in der Baukreditphase erteilten Bürgschaftszusicherung. | 394
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Verschiedenes | Verband schweizerischer Grundbuchverwalter / Société suisse des Conservateurs du Registre foncier Extrait du rapport présidentiel présenté à la 39ème assemblée générale de la Société suisse des Conservateurs du Registre foncier à Genève, les 25/26 septembre 1987.
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Verschiedenes | Verband schweizerischer Grundbuchverwalter / Société suisse des Conservateurs du Registre foncier Orientierung des Chefs des Eidg. Grnndbuchamtes und Amtes für landwirtschaftliche Entschuldung an der Generalversammlung des Verbandes Schweizerischer Grundbuchverwalter, vom 25. September 1987. | 402
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Gesetzgebung | Verordnung betreffend das Grundbuch. Änderung vom 18. November 1987. AS 1987 S. 1600. | 408
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