Heft Nr. 6/1996 – 77. Jahrgang
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Abhandlung | La fin du droit d'habitation Mooser Michel, Dr, notaire | 345
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Bern Jeder Miteigentümer hat das Recht, grundsätzlich jederzeit die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen | 363
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Luzern Bei der Aufhebung des Miteigentums durch richterliche Anordnung hat der Richter die notwendigen Anordnungen frei von Parteianträgen zu treffen
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Luzern Stockwerkeigentum. Einem einzelnen Stockwerkeigentümer stehen bezüglich seines Anteils die an das Eigentum und an den Besitz geknüpften Klagen gegenüber einem Dritten wie einem Alleineigentümer zu | 369
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Graubünden Stockwerkeigentum. Die interne Aufteilung einer 31/2-Zimmer-Wohnung mit Einbau einer zweiten Küche und ihre Vermietung als 2- und 11/2-Zimmer-Wohnung mit gemeinsamem Eingang kann dem Eigentümer nicht durch Beschluss der Gemeinschaft untersagt werden | 370
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Graubünden Stockwerkeigentum. Erforderliches Quorum für die Einräumung eines obligatorischen Rechts zur ausschliesslichen Benützung eines Teils des gemeinschaftlichen Korridors durch einen Stockwerkeigentümer | 374
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Graubünden Stockwerkeigentum. Anspruch des Stockwerkeigentümers auf Berichtigung der aus Irrtum unrichtig festgesetzten oder infolge baulicher Veränderungen unrichtig gewordenen Wertquote | 378
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Gesetzgebung | Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Änderung vom 16. Dezember 1994. Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken. Änderung vom 5. Juni 1996 | 381
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Verschiedenes | Verband Schweizerischer Grundbuchverwalter Bericht über die 48. Grundbuchverwalter-Tagung vom 20./21. September 1996 in Rapperswil und Vaduz | 385
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Verschiedenes | Verband Schweizerischer Grundbuchverwalter Jahresbericht des Präsidenten anlässlich der 48. Generalversammlung des Verbandes Schweizerischer Grundbuchverwalter vom 20. September 1996 in Rapperswil | 386
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Verschiedenes | Verband Schweizerischer Grundbuchverwalter Orientierung über die Geschäftstätigkeit, Richtlinien für die Grundbuchführung und Meinungsäusserungen zu Rechtsfragen des Eidg. Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht an der Generalversammlung vom 20. September 1996 in Rapperswil und Tabelle über den Stand der Grundbuchvermessung am 1.1.1996 der Eidg. Vermessungsdirektion | 390
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