Die gemeinschaftliche Dienstbarkeitsvorrichtung gemäss Art. 740a ZGB am Schnittpunkt von Dienstbarkeits- und Miteigentumsrecht Arnet Ruth, Prof. Dr. iur., Ordinaria an der Universität Zürich
ATF 142 III 720 Poursuite en réalisation de gage immobilier; nantissement de cédules hypothécaires grevant le logement familial. Le consentement du conjoint est généralement nécessaire à la mise en gage si la charge hypothécaire excède environ les 2/3 de la valeur vénale pour les immeubles non agricoles.
BGE 142 III 329 Übergang des Mietverhältnisses beim Heimfall einer im Baurecht erstellten Baute. Der Heimfall bei Untergang des Baurechts ist keine Veräusserung im Sinne des Mietrechts (Art. 261 Abs. 1 OR). Ist der Heimfall für den Mieter vorhersehbar, geht der Mietvertrag nicht auf den Grundeigentümer über.
BGE (unveröffentlicht) Provisorische Rechtsöffnung (Schuldbrief). Sicherungsübereignung des Schuldbriefs und Faustpfandbegründung an demselben schliessen sich gegenseitig aus.
BGE (unveröffentlicht) Vor- und Nacherbschaft. Der Vorerbe hat den Nacherben die Erbschaft grundsätzlich in natura auszuliefern. Hat der Vorerbe die Vorerbschaft mit seinem Vermögen vermischt, haben dessen Erben den Nacherben den Wert des Sondervermögens auszuliefern.
BGE (unveröffentlicht) Die Veräusserung (Erbvorbezug) eines Grundstückes durch einen ausländischen Grundeigentümer an dessen Sohn ist nicht bewilligungspflichtig (Art. 7 lit. a BewG), selbst wenn dem Veräusserer und seiner Ehefrau ein Nutzniessungsrecht am Grundstück eingeräumt wird.