Suche im Sachregister (Bd. 86/2005 - Bd. 104/2023) |
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Sache im Gemeingebrauch -
Sacheinlage Gründung einer GmbH mit der Sacheinlage eines Grundstückes in Deutschland, über das die Gesellschaft nicht verfügen kann. Pflichtwidriges Verhalten der Gründer.Verantwortlichkeit Bd. 91
S. 312
Kapitalerhöhung des Kapital einer Aktiengesellschaft. Verweigerung der Eintragung, wenn die Sacheinlage nicht den Wert erreicht, den sie gemäss Sacheinlagevertrag haben muss. Mangel kann nicht mit einem Kaduzierungsverfahren behoben werden. Bd. 88
S. 243
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Sachübernahme -
Saisie -
Salaire -
Salaire des enfants -
Schadenersatz Bauarbeiten Zerstörung und Wiederaufbau eines Gebäudes im Stadtzentrum. Unvermeidliche übermässige Immissionen müssen geduldet werden. Angemessene Entschädigung. Berücksichtigung der gewährten Mietzinsreduktionen. Bd. 88
S. 203
Berechnung des Schadens bei Haftung des Notars, weil er die Unterschrift der Verkäufer auf einer Vollmacht beglaubigt hat und den Kaufvertrag aufgrund der gefälschten Vollmacht beurkundet hat Bd. 96
S. 98
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Schätzung -
Schätzungskommission -
Scheidemauer -
Scheidung -
Scheidungskonvention -
Schenkung Bornhauser Philip R., Anfechtung von Schenkungen gestützt auf Art. 494 Abs. 3 ZGB Bd. 95
S. 361
Horat Felix, Grundstückschenkungen mit Nutzniessungsvorbehalt - Rechtsnatur und Hinweise zur Nachlassplan Bd. 100
S. 181
Rechtsnatur Reine Grundstückschenkungen mit Nutzniessungsvorbehalt Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur gemischten Schenkung Bd. 100
S. 189
Scheckaufträge und Banküberweisungen sind Schenkungen von Hand zu Hand und keine Schenkungsversprechen. Bd. 89
S. 335
Schenkung eines Gesamthandanteils an einer einfachen Gesellschaft an den anderen Gesellschafter. Rückerstattung der Eigenmittel, welche im Vertrag nicht erwähnt sind. Vertragsauslegung. Bd. 89
S. 186
Schenkung eines in ein Darlehen umgewandelten Restkaufpreises. FormSchenkung eines in ein Darlehen umgewandelten Restkaufpreises. Form Bd. 88
S. 274
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Schenkungssteuer -
Schiedsgericht -
Schmiergeld -
Schriftlichkeit -
Schuld- und Pfandbrief des alten bünderischen Privatrechts -
Schuldbetreibung Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen. Ungeachtet einer Verzichtserklärung im Betreibungsbegehren verliert der Pfandgläubiger grundsätzlich nicht das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt Miet- und Pachtzinssperre zu beantragen Bd. 103
S. 226
Arrest Beschwerdelegitimation bei Vormerkung Arrest. Bd. 92
S. 277
Betreibung Betreibung auf Grundpfandverwertung Sicherungsübereignung Einredemöglichkeiten zur Höhe der Forderung aufgrund des Treuhandverhältnisses Bd. 97
S. 70
Inhaberschuldbrief. Geltendmachung der abstrakten Forderung Bd. 97
S. 70
Betreibung auf Konkurs Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterliegen nicht mehr der Konkursbetreibung. Bd. 89
S. 16
Betreibung auf Pfändung Verfügungsverbot über ein Grundstück infolge Pfändung erfasst auch die Verfügung über darauf eingetragene Schuldbriefe. Bei Pfändung nur teilweise belehnter Schuldbrief. Bd. 89
S. 51
Öffentlichrechtlicher Beschlag Strafbehörden Vorrang gegenüber dem Schuldbetreibungsrecht. Bd. 87
S. 335
Pfändung Für Beiträge einer Stockwerkeigentümergemeinschaft. Rechtsstellung des Beitragsschuldners und des Dritteigentümers. Bd. 88
S. 28
Liquidation der einfachen Gesellschaft bedarf der Zustimmung des Betreibungsamtes Bd. 96
S. 344
Pfändung des Liquidationsanteils eines Ehegatten an einer einfachen Gesellschaft. Wird der Wert des gepfändeten Gesamthandanteils nicht in Geld ausgewiesen, sind die an dessen Stelle zugeteilten Vermögenswerte zu verwerten Bd. 96
S. 342
Rechtsöffnung Bauhandwerkerforderung. Urteil über die definitive Eintragung eines Bauhand werkerpfandrechtes stellt keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar Bd. 94
S. 412
Entscheid über die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes ist kein Rechtsöffnungstitel über die Schuldsumme Bd. 100
S. 242
Für Geldleistungen aus einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde. Bd. 92
S. 302
Grundpfandforderung. Verpfändung mehrerer Grundstücke für eine Forderung. Aufteilung der Belastung im Rechtsöffnungsverfahren. Verletzung von Art. 798 Abs. 3 ZGB bei einer vereinbarten Liquidationsreihenfolge in einer Rahmenkreditvereinbarung Bd. 94
S. 416
Papierschuldbrief bildet auch bei einem Drittpfandgeber den Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht. Für die Grundpfandforderung muss eine Anerkennung durch den Schuldner vorliegen Bd. 96
S. 273
Prüfung der Einrede der Vorausverwertung in der provisorischen Rechtsöffnung Bd. 97
S. 70
Schuldbrief als provisorischer Rechtsöffnungstitel. Rechtsöffnungstitel für Grundpfandrecht und wenn der betriebene Schuldner im Titel aufgeführt ist auch für die Grundpfandforderung. Bd. 90
S. 251
Vorausvollstreckung bzw. beneficium execussionis realis Einrede der Vorausverwertung Bd. 97
S. 70
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Schuldbrief Ramon Mabillard, Der Einsatz treuhänderisch verwalteter Register-Schuldbriefe Bd. 102
S. 344
Herausgabe des Schuldbriefes Schuldbriefe müssen nicht gelöscht werden und können wiederverwendet werden, sofern der Ersteigerer die persönliche Schuldpflicht übernimmt und die Gläubiger aus dem Pfanderlös befriedigt wurden Bd. 102
S. 176
Registerschuldbrief Die verschiedenen Rechtsverhältnisse und deren Beteiligte Bd. 102
S. 345
Zwangsversteigerung Versteigerung eines Inhaberschuldbriefes (Eigentümerschuldbriefes); Herabsetzung auf den Betrag des Steigerungserlöses Bd. 102
S. 212
Foëx Bénédict, L`inscription d`un „nominee“ comme titulaire de cédules hypothécaires de registre Bd. 97
S. 18
Jaques Charles, La réutilisation des cédules hypothécaires et le remploi des hypothèques dans le cadre d`une exécution forcée. Bd. 86
S. 209
Schmid-Tschirren Christina, Die Botschaft zur Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Bereich des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts. Bd. 88
S. 389
Schmid-Tschirren Christina, Elektronische öffentliche Beurkundung und Grundpfandrechte: Neuerungen, insbesondere der Register-Schuldbrief. Bd. 92
S. 1
Steinauer Paul-Henri, La modification des cédules hypothécaires Bd. 99
S. 1
Steinauer Paul-Henri, Les nouvelles règles sur les cédules hypothécaires: quoi de neuf pour les offices du registre foncier? Bd. 92
S. 353
Zobl Dieter, Treuhänderische Verwaltung und Übertragung von Registerschuldbriefen Bd. 94
S. 217
Änderungen am Schuldbrief Aufteilung eines Schuldbriefes. Reduktion und Neuerrichtung Bd. 99
S. 12
Erhöhung und Reduktion der Schuldbriefforderung Bd. 99
S. 8
Form Pfandeinsatz von weiteren Grundstücken Bd. 99
S. 9
Umwandlung des Schuldbriefes. Form Bd. 99
S. 14
Umwandlung eines vor dem 1.1.2012 errichteten Papierschuldbriefes in einen Registerschuldbrief. Form Bd. 99
S. 15
Vereinigung von Schuldbriefen. Löschung und Erhöhung Bd. 99
S. 12
Zustimmungen Bd. 99
S. 5
Eigentümerschuldbrief Beurkundung der Errichtung Bd. 92
S. 10
Einführung des Registerschuldbriefes Bd. 92
S. 355
Eintragung im Grundbuch Bd. 92
S. 363
Errichtung Errichtung: Form Bd. 99
S. 3
Forderung Novation der Forderung. Dispositive Regelung. Bd. 89
S. 41
Novation der Schuldbriefforderung Bd. 99
S. 13
Geltendmachung des Pfandrechtes Betreibung auf Grundpfandverwertung eines sicherungsübereigneten Inhaberschuldbriefes Bd. 97
S. 70
Rechtsöffnungstitel beim Schuldbrief mit Drittpfandverhältnis Bd. 96
S. 273
Gesetzgebung Vorentwurf für die Revision des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts Ausgestaltung des Papierschuldbriefes Bd. 87
S. 54
Beurkundung auch der Eigentümerschuldbriefe Bd. 87
S. 47
Einreden des Schuldners Bd. 87
S. 49
Kantonale Vorbehalte Bd. 87
S. 51
Revisionsziele Bd. 87
S. 46
Rückzahlung und Untergang der Schuld Bd. 87
S. 51
Schuldbriefforderung und Nebenabreden Bd. 87
S. 49
Schuldbriefforderung und Sicherungsforderung Bd. 87
S. 48
Schutz des guten Glaubens Bd. 87
S. 49
Übertragung der Gläubigerrechte aus dem Registerschuldbrief Bd. 87
S. 53
Umwandlung von Papier- in Registerschuldbriefe Bd. 87
S. 51
Verpfändung des Registerschuldbriefes Bd. 87
S. 54
Herausgabe des Schuldbriefes Grundstückeigentümer Kein Anspruch des heutigen Eigentümers, wenn er im Zeitpunkt der Tilgung der Schuldbriefforderung weder Schuldbriefschuldner noch Drittpfandeigentümer gewesen ist. Bd. 86
S. 240
Zwangsversteigerung Kraftloserklärung Vermisster Papierschuldbrief. Legitimation des Grund- und Pfandeigentümers, der nicht Schuldner der pfandgesicherten Forderung ist (ZH) Bd. 100
S. 337
Löschung Wenn alle Grundstücke als Pfand entlassen werden Bd. 99
S. 10
Papierschuldbrief Erleichterung der Umwandlung der vor dem 1.1.2012 errichteten Schuldbriefe. Bd. 92
S. 10
Umwandlung in Registerschuldbrief Bd. 92
S. 10
Umwandlung von Schuldbriefen die vor dem 1.1.2012 entstanden sind. Auch nach vorgenommener Schuldbrieferhöhung oder einem rangbegründenden Geschäftsfall noch in schriftlicher Form zulässig Bd. 93
S. 389
Wechsel des Gläubigers Bd. 99
S. 7
Pfandobjekt Pfandeinsatz von neuen Grundstücken. Form Bd. 99
S. 9
Pfandentlassung von Grundstücken Bd. 99
S. 10
Zusprechung eines Grundstückes an die geschädigte Person (Bank). Auswirkungen auf das durch Schuldbriefe gesicherte Darlehen und das Pfandrecht. Schicksal des Hypothekardarlehens im Fall des nachfolgenden Verkaufs des Grundstückes durch die Bank. Bd. 89
S. 41
Pfandvertrag Einseitiger oder zweiseitiger Begründungsakt. Bd. 92
S. 359
Erbengemeinschaft Abschluss durch den Willenvollstrecker für die Erben. Mitwirkung der Erben. Bd. 86
S. 16
Gläubiger Gläubigermitwirkung beim Grundpfandvertrag (Graubünden). Bd. 86
S. 273
Inhalt des Rechtsgrundausweises. Genfer, Zürcher oder Berner Modell. Bd. 92
S. 360
Objektiv notwendige Elemente und die Nebenleistungen. Bd. 92
S. 363
Schuldbekenntnis Bd. 92
S. 362
Registerschuldbrief Art und Inhalt des Verwaltungstreuhand-Verhältnisses Bd. 97
S. 23
Arten des Schuldbriefes Bd. 97
S. 22
Beglaubigung der Unterschriften auf der Übertragungsurkunde Bd. 93
S. 390
Der Registerschuldbrief ist nicht anonym Bd. 97
S. 19
Eigentümer-Register-Schuldbrief Bd. 97
S. 26
Einreden aus dem Grundgeschäft und der Sicherungsübereignung Bd. 97
S. 29
Eintragung Gläubiger Bd. 92
S. 8
Entstehung Bd. 92
S. 7
Konkurs des Verwaltungstreuhandberechtigten Bd. 97
S. 33
Muster für Errichtung Registerschuldbrief Bd. 92
S. 369
Nur Namenschuldbrief Bd. 92
S. 8
Treuhänderisches Konzept für Verwaltung und Übertragung von Registerschuldbriefen Bd. 94
S. 219
Übertragung. Gebührenpflichtig und bürokratisch Bd. 94
S. 218
Umwandlung in Papierschuldbrief Bd. 92
S. 10
Verfügungen durch die Verwaltungstreuhandberechtigte Bd. 97
S. 31
Verwaltungstreuhand und Sicherungsübereignung Bd. 97
S. 25
Wechsel des Gläubigers Bd. 99
S. 7
Schuldbriefarten Eigentümerschuldbrief Bd. 92
S. 10
Freiheit der Wahl der Schuldbriefart Bd. 92
S. 356
Registerschuldbrief Bd. 92
S. 7
Sicherungsübereignung Behandlung sicherungsübereigneter Schuldbrief im Lastenverzeichnis Bd. 92
S. 281
Vermutung der Sicherungsübereignung Bd. 92
S. 357
Tilgung der Schuld Schuldner ist nicht Grundeigentümer. Gesetzliche Surrogation nach Art. 827 ZGB wird erst mit der Zahlung wirksam. Tilgung durch einen beauftragten Notar Bd. 96
S. 277
Übergangsrecht Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist in seiner revidierten Form gestützt auf Art. 26 Abs. 1 SchlT ZGB auch für die vor dem 1. Januar 2012 errichteten oder begebenen Schuldbriefe anwendbar Bd. 95
S. 318
Übertragung und Verpfändung Ausserbuchlicher Übergang Bd. 92
S. 9
Ausweis des Anmeldenden Bd. 92
S. 366
Eigentumsvermutung durch Besitz des Schuldbriefes. Eigentümer oder Faustpfandgläubiger? Bd. 89
S. 46
Eintragung im Grundbuch Bd. 92
S. 367
Übertragung von Schuldbriefen erfüllungshalber oder sicherungshalber. Folgen. Bd. 89
S. 44
Verfügungsverbot über ein Grundstück infolge Pfändung erfasst auch die Verfügung über darauf eingetragene Schuldbriefe. Bei Pfändung nur teilweise belehnter Schuldbrief. Bd. 89
S. 51
Vermutung der Sicherungsübereignung Bd. 92
S. 357
Verpfändung von Schuldbriefen Anforderungen an den guten Glauben des Pfandgläubigers. Grenzen der Eigentumsvermutung durch den Besitz. Bd. 86
S. 244
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Schuldübernahme -
Schutzzone -
Schweigepflicht -
Schweinemästerei -
Schweizerische Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht -
Secret professionnel -
Selbständiges und dauerndes Recht Yannick Minnig, Aufgabe von in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechten: Verzicht oder Dereliktion? Bd. 103
S. 197
Begriffsunterschied Verzicht und Dereliktion Bd. 103
S. 199
Verzicht und Dereliktion bei dinglichen Rechten? Bd. 103
S. 203
Gesetzgebung -
Selbstbewirtschafter -
Selbstkontrahieren -
Séparation de biens -
Séquestre -
Servitude -
Servitude de droit public -
Servitude de jour -
Servitude de l`ancien droit -
Servitude de vue -
Servitude légale -
Servitude personnelle -
Servitut -
Sich bestechen lassen -
Sichernde Massnahme -
Sicherstellung -
Sicherungsinventar -
Sicherungskauf -
Sicherungsübereignung Familienwohnung Zustimmung Die Überführung von bestehenden Schuldbriefen in eine Sicherungsübereignung stellt per se keine zusätzliche Belastung dar, welcher der Zustimmung des Ehegatten nach Art. 169 ZGB bedarf Bd. 87
S. 166
Gegenstand Wesen der Sicherungsübereignung Bd. 87
S. 175
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Sicherungszession -
Signature -
Signature électronique -
Simulation -
Sites contaminés -
Sites pollués -
Sittenwidrigkeit -
Société à responsabilité limitée -
Société anonyme -
Société coopérative -
Société en commandite -
Société simple -
Société suisse des conservateurs du registre foncier -
Sociétés -
Solidarität -
Sonderbauvorschriften -
Sondergut -
Sondernutzungsrecht -
Sonderrecht -
Sorgfaltspflicht -
Source -
Sozialversicherung -
Spaltung -
Spanien -
Speculation foncière -
Sperrfrist -
Spezialitätenprinzip Schmid-Tschirren Christina, Perspektiven des sachenrechtlichen Spezialitätsprinzips: insbesondere zur Bedeutung dieses Prinzips bei Pfandrechten Bd. 97
S. 1
Gilt nur bei Verfügungsgeschäften Bd. 97
S. 17
Rechtsvergleiche mit europäischen Rechtsordnungen Bd. 97
S. 7
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Staatenlose -
Staatsrechtliche Beschwerde -
Staatsvertrag -
Stadtgemeinde -
Stammkapital -
Standesregeln -
Statut du personnel -
Statuten -
Statuts -
Steigerung -
Stellvertretung Stellvertretung ohne Ermächtigung Es liegt keine Anscheinsvollmacht vor, wenn die im Immobilienbereich erfahrene Käuferin die Befristung und die Beschränkung der Vollmacht kannte Bd. 103
S. 296
Stellvertretung ohne gültige Vollmacht Bd. 103
S. 296
Carron Blaise, La représentation civile volontaire dans les actes authentiques Bd. 99
S. 69
Abgrenzung Rechtsgeschäftliche und gesetzliche Stellvertretung Bd. 99
S. 71
Willensvollstreckung und Vollmacht über den Tod hinaus. Bd. 86
S. 7
Feststellung von Stellvertretungen in einer öffentlichen Urkunde nimmt an der Beweiskraft von Art. 9 ZGB teil Bd. 96
S. 169
Gesetzliche Vertreter Anmerkung des gesetzlichen Vertreters im Grundbuch Bd. 91
S. 386
Anordnung einer kombinierten Beistandschaft, wenn eine schutz-, vertretungs- und betreuungsbedürftige Person, die zwei Personen eine Generalvollmacht erteilt hat, jedoch nicht jederzeit in der Lage ist, die Bevollmächtigten wenigstens grundsätzlich zu kontrollieren und zu überwachen und nötigenfalls auch zu ersetzen Bd. 91
S. 317
Bei medizinischen Massnahmen. Reihenfolge der vertretungsberechtigten Personen Bd. 91
S. 80
Bei Personen mit Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen Bd. 91
S. 81
Bei urteilsunfähigem Ehegatten oder eingetragener Partnerschaft Bd. 91
S. 79
Insichgeschäfte (Doppelvertretung und Selbstkontrahierung) Aktiengesellschaft. Schriftlichkeitserfordernis Bd. 88
S. 77
Doppelvertretung Bd. 99
S. 93
Keine Ermächtigung durch übergeordnetes Organ, wenn der sich in einem Interessenkonflikt befindende Vertreter der Gesellschaft zugleich Alleinaktionär ist Bd. 100
S. 100
Selbstkontrahierung Bd. 99
S. 93
Partei Bezeichnung Aus der Unterschrift hat zweifelsfrei hervorzugehen, ob sich die unterzeichnende natürliche Person persönlich oder die juristische Person verpflichten will. Kein Erfordernis, dass die Bezeichnung der vertretenen Person unmittelbar der Unterschrift des Ver Bd. 87
S. 301
Stellvertretung durch eine Drittperson an der Stockwerkeigentümerversammlung Bd. 96
S. 134
Stellvertretung ohne Ermächtigung Anschein- und Duldungsvollmacht Bd. 99
S. 73
Indirekte Stellvertretung. Handeln im eigenen Namen für Rechnung einer anderen Person Bd. 99
S. 94
Pseudovollmacht Bd. 99
S. 73
Verantwortlichkeit bei fehlerhafter Darstellung durch den Notar in der Urkunde Bd. 99
S. 96
Vertretungsbefugnis- und Vertretungsmacht Vertretener: Juristische Person Bd. 99
S. 95
Vertreter muss sich als Stellvertreter zu erkennen geben Bd. 99
S. 95
Vollmacht Umfang der Vollmacht. Beurteilt sich nach dem Inhalt der Vollmacht. Wesentliche Grundlagen für die Auslegung bilden der Zweck, das Grundverhältnis und die Interessen des Vollmachtgebers. Gutgläubiger Dritter darf sich auf den mitgeteilten Umfang verlassen. Bd. 90
S. 281
Weiterbestehen bei Verlust der Handlungsfähigkeit. Bd. 89
S. 34
Zulässigkeit Bedingte Vollmachten Bd. 99
S. 141
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Stempelabgabe -
Sterbliche Überreste -
Steuer Erbschaft- und Schenkungssteuer Bezahlung der vom Vermächtnisnehmer geschuldeten Erbschaftssteuer durch die Erbmasse. Die Subrogation umfasst die akzessorischen Rechte, wie Zinsen; diese kommen somit der Erbengemeinschaft zugute und werden ab Fälligkeit der Forderung geschuldet Bd. 104
S. 113
Kantone St. Gallen Keine Amtspflichtverletzung, wenn eine gesetzlich erlaubte Handlung vorliegt. Informationspflichten bei Amtsnotariaten im Kanton St. Gallen, die zugleich das Grundbuch führen Bd. 103
S. 36
Schafroth Gerhard, Mehrwertsteuer bei Geschäftsliegenschaften Bd. 93
S. 273
Bund Direkte Bundessteuer Aktiengesellschaft als Erbe. Kantonale Erbschaftssteuer als abzugsfähiger Aufwand bei der Gewinnsteuer. Kapitalzuwachs ist der Wert des geerbten Vermögens abzüglich der Erbschaftssteuer Bd. 100
S. 18
Einkünfte aus Wohnrecht Lebenslanger im Grundbuch vorgemerkter Mietvertrag und lebenslanges Wohnrecht. Unterpreisige Vermietung durch die Gesellschaft an einen Aktionär. Bd. 87
S. 429
Einlagen in den Erneuerungsfonds einer Stockwerkeigentümergemeinschaft. Steuerlicher Abzug als Liegenschaftsaufwand Bd. 100
S. 27
Haftung der Erben Für Bussen aufgehoben Bd. 87
S. 85
Steuerbefreiung der vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastruktur-unternehmen. Keine Steuerbefreiung für kantonale Handänderungssteuern Bd. 100
S. 368
Steuerfolgen eines gemischten Rechtsgeschäftes, mit dem entgeltlichen Verzicht auf eine Bauverbotsdienstbarkeit und den entgeltlichen Rückzug eines Baurechtsmittels. Steuerfreier Kapitalgewinn Bd. 96
S. 57
Direkte Bundessteuer Abzug von dauernden Lasten von den Einkünften bei Nutzniessungs- oder Wohnrecht Bd. 93
S. 290
Direkte Steuer Vermietung Einfamilienhaus an nahe Verwandte zu einem Vorzugspreis. Steuerumgehung Bd. 88
S. 299
Doppelbesteuerung Doppelbesteuerung und Schlechterstellungsverbot. Der Neben-Steuerdomizilkanton der Liegenschaft muss den Gewinnungskostenüberschuss einer Privatliegenschaft im Hauptsteuerdomizil übernehmen. Bd. 88
S. 305
Schuldzinsverlegung bei Liegenschaftenhändlern. Bd. 89
S. 174
Zuständigkeit Die Erbschaftssteuer ist doppelbesteuerungsrechtlich als gleichartig mit der Einkommenssteuer zu beurteilen. Festsetzung der Quoten. Bd. 86
S. 141
Erbschaft- und Schenkungssteuer Der Erlass des als Darlehen ausgestalteten Restkaufpreises in jährlichen Raten in Höhe des schenkungsbefreiten Betrages ist eine simulierte Darlehensvereinbarung. Auskünfte von Behörden (Solothurn) Bd. 94
S. 408
Zuständigkeit Erhebung bei unbeweglichem Vermögen im Kanton der gelegenen Sache. Berechnung. Bd. 86
S. 141
Grundstückgewinnsteuern. Verhältnis Bundeszivilrecht und kantonales Recht Bd. 97
S. 35
Irrtum über die Steuerfolgen eines Rechtsgeschäftes als Grundlagenirrtum Bd. 96
S. 400
Kantone Zürich Erbschaftssteuer bei Nacherben- und Ersatzerbeneinsetzung Bd. 96
S. 246
Mehrwertsteuer Abgrenzung Werkvertrag und Liegenschaftenverkauf Bd. 93
S. 282
Checkliste für privat oder geschäftlich genutzte Liegenschaften Bd. 93
S. 288
Eigennutzung von Liegenschaften. Wohnungen und Privathäuser, Geschäftsliegenschaften Bd. 93
S. 278
Erschliessungskosten und Altlastensanierung Bd. 93
S. 281
Formen der Übertragung von Geschäftsliegenschaften. Ausgenommene Veräusserung Bd. 93
S. 283
Meldeverfahren bei Gesamt- oder Teilvermögen im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung Bd. 93
S. 285
Optierte Veräusserung Bd. 93
S. 284
Teiloptierte Veräusserung Bd. 93
S. 285
Grundbegriffe der Mehrwertsteuer Bd. 93
S. 274
Gruppeninterne Immobilien-Geschäfte Bd. 93
S. 287
Nutzungsänderung: Eigenverbrauch und Einlageentsteuerung Bd. 93
S. 276
Obligatorisch steuerbare Nutzung Bd. 93
S. 280
Schlussfolgerungen für Geschäftsliegenschaften Bd. 93
S. 288
Schnittstellen zur Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Gewinn- und Einkommenssteuer Bd. 93
S. 287
Steuerbare Vermietung. Freiwillige Versteuerung mittels Option Bd. 93
S. 279
Steuerbereich und Nichtsteuerbereich. Systematik der Mehrwertsteuer Bd. 93
S. 275
Veräusserung einer Immobiliengesellschaft Bd. 93
S. 286
Veräusserung von Liegenschaften Bd. 93
S. 280
Vermietung von Liegenschaften. Von der Steuer ausgenommene Vermietung Bd. 93
S. 278
Vorsteuerzuordnung und gemischte Verwendung Bd. 93
S. 276
Steuerbefreiung SBB AG Befreiung der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB AG) von den kantonalen Steuern. Zulässigkeit der Besteuerung der SBB AG für Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zum Unternehmensbetrieb haben. Bd. 86
S. 148
Steuerharmonisierung Ersatzbeschaffung und Reinvestition Grenzen der Kantone bei der Berechnung des Erlöses in Ersatzobjekte. Bd. 86
S. 155
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Stiftung -
Stiftung Schweizerisches Notariat Jahresbericht 2010 Bd. 92
S. 285
Jahresbericht 2011 Bd. 94
S. 209
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Stille Gesellschaft -
Stipulation au faveur d`autrui -
Stipulation en faveur d`autrui -
Stockwerk -
Stockwerkeigentum Blaise Carron, Garantie pour les défauts affectant les parties communes d'une PPE Bd. 101
S. 73
Maryse Pradervand-Kernen, Sophia Bondallaz, Les travaux dans la propriété par étages en présence d'un usufruit ou d'un droit d'habitation Bd. 102
S. 133
Meinrad Huser, Der Aufteilungsplan im Stockwerkeigentum: Neue Darstellung - grössere Rechtsverbindlichkeit? Bd. 101
S. 205
Allgemein Zum Thema der fehlenden Publizität des Eigentumsumfanges. Bd. 101
S. 215
Aufteilungspläne Aufteilungsplan als Grundbucheintrag oder Beleg? Bd. 101
S. 216
Ein Plan ist nur dann zu liefern, wenn der/die Grundbuchverwalter/in die wörtliche Umschreibung oder die Planskizze als ungenügend beurteilt oder das Stockwerkeigentum vor Erstellen des Gebäudes im Grundbuch eingetragen wird. Bd. 101
S. 207
Zur Frage, wie die Aktualität des Aufteilungsplanes zu sichern ist. Bd. 101
S. 222
Bauliche Massnahmen Das blosse Vorhandensein einer günstigeren Alternative genügt nicht, um eine bauliche Massnahme als luxuriös im Sinne von Art. 647e Abs. 1 ZGB einzustufen. Bd. 101
S. 116
Unterscheidung zwischen Unterhalts- und Sanierungskosten. Bd. 101
S. 246
Zur Frage der "Unbrauchbarkeit" baulicher Massnahmen für den einzelnen Stockwerkeigentümer. Bd. 101
S. 252
Besondere Bauten Unterscheidung zwischen Sondervermögen der Stockwerkeigentümergemeinschaft oder Miteigentum der Gesamtheit der Stockwerkeigentümergemeinschaft (z.B. einer Brücke auf dem Dach) Bd. 101
S. 128
Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer Beim Stockwerkeigentum ist zwischen der Gesamtheit der Stockwerkeigentümer als Miteigentümer des Grundstückes und der Stockwergeigentümergemeinschaft als Verwaltungsgemeinschaft zu unterscheiden. Bd. 101
S. 128
Umfang der Passivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft Bd. 101
S. 125
Zu den Verwaltungsaufgaben der Gemeinschaft gehören beispielsweise der Unterhalt, die Reparatur und die Erneuerung der gemeinschaftlichen Bauteile. Bd. 101
S. 130
Gemeinschaftliche Teile Auch wenn die Herstellung der gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes allen Mitgliedern geschuldet ist, steht jedem einzelnen Stockwerkeigentümer ein Erfüllungsanspruch zu Bd. 101
S. 108
Der Unterhalt zwingend gemeinschaftlicher Teile obliegt der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Bd. 101
S. 247
Der werkvertragliche Nachbesserungsanspruch betreffend gemeinsamer Bauteile steht jedem Stockwerkeigentümer ungeteilt und unabhängig der jeweiligen Wertquote zu. Bd. 101
S. 110
Die Balkongeländer als äusserer Teil des Balkons sind Bestandteil der Fassade und damit zwingend gemeinschaftliche Bauteile. Bd. 101
S. 248
Gemeinschaftlicher Teil und Erwerb eines gemeinschaftlichen Teils nach Plan Bd. 101
S. 76
Gewährleistung Berechnungsmethode der Minderung Bd. 101
S. 90
Garantiebedingungen und Rechte für Mängel Bd. 101
S. 78
Gewährleistungsrechte Bd. 101
S. 79
Gewährleistungsrechte am gemeinschaftlichen Teil Bd. 101
S. 84
Im Spannungsfeld von verschieden geltend gemachten Rechten der Miteigentümer Bd. 101
S. 92
In Bezug auf gesetzliche Pflichten und obligatorische Pflichten Bd. 101
S. 87
Mangel und Gewährleistung Bd. 101
S. 77
Recht zur Reparatur eines defekten gemeinschaftlichen Teils Bd. 101
S. 80
Rücktrittsrecht Bd. 101
S. 82
Schadenersatzanspruch Bd. 101
S. 83
Verjährungsfristen Bd. 101
S. 79
verschiedene Gewährleistungsansprüche für den gleichen Mangel Bd. 101
S. 94
Reglement Die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer gemäss Art. 647 ZGB stellt einen Vertrag mit gesellschaftsrechtlichem Einschlag dar. Für Rechtsnachfolger des Miteigentümers nach Art. 649a Ab. 1 ZGB kraft Gesetzes verbindlich. Unabhängig davon, ob Inhalt des Reglements überhaupt bekannt ist oder nicht (Bern) Bd. 104
S. 28
Ein generelles Vermietungsverbot der Stockwerkeinheiten ist nicht zulässig. Bd. 101
S. 261
Eine Abweichung vom dispositiven Recht in einem Stockwerkeigentumsreglement muss ausreichend klar sein, ansonsten die gesetzliche Regelung vermutet wird. Bd. 101
S. 118
Nach neuer Rechtsprechung ist die Gültigkeit von Schiedsklauseln für neue Miteigentümer jedoch nach den gleichen Massstäben zu beurteilen, die für Schiedsklauseln in Statuten juristischer Personen hinsichtlich neu eintretender Mitglieder gelte (Bern) Bd. 104
S. 24
Nutzung des Sonderrechts. Professionelle Betreuung von bis zu fünf Kindern als Tagesmutter nicht möglich, sofern vertraglich durch das Reglement eingeschränkt Bd. 103
S. 170
Schiedsklausel in einem Benutzungs- und Verwaltungsreglement einer Stockwerkeigentümergemeinschaft. Verbindlichkeit für Rechtsnachfolger (Bern) Bd. 104
S. 23
Sondernutzungsrechte Der direkt betroffene Stockwerkeigentümer hat ein Vetorecht um sein wohlerworbenes Recht zu schützen. Bd. 101
S. 122
Für die Begründung des Sondernutzungsrechts an gemeinschaftlichen Teilen gilt von Gesetzes wegen das Beschlussquorum nach Köpfen und Anteilen. Erst für die Änderung oder Aufhebung des reglementarischen Sondernutzungsrechts bedarf es neben dem erwähnten Beschlussquorum auch der Zustimmung des direkt betroffenen Stockwerkeigentümers. Bd. 101
S. 122
Vetorecht und Einstimmigkeit bei Zuweisung eines Gartensitzplatzes zu ausschliesslichem Nutzungsrecht (Sondernutzungsrecht). Das Vetorecht der Stockwerkeigentümer erfasst nur die Änderung der reglementarischen Zuteilung und nicht die Begründung ausschliesslicher Nutzungsrechte. Bd. 101
S. 120
Unterhaltsarbeiten Versammlung der Stockwerkeigentümer Der Nutzniesser ist kein Stockwerkeigentümer und gehört nicht zur Gemeinschaft. Trotzdem räumt ihm das Gesetz ein Recht ein, in der Versammlung der Stockwerkeigentümer Entscheidungen zu treffen (Art. 712o Abs. 2 ZGB) Bd. 102
S. 136
Mit dem Eintritt in die Stockwerkeigentümergemeinschaft unterwirft sich jeder Eigentümer dem Grundsatz, wonach der Wille der Mehrheit verbindlich ist, auch dann, wenn sie Beschlüsse fasst, die nicht seinem Willen entsprechen. Bd. 101
S. 119
Möglichkeit zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen Eigentümer und Nutzniesser bei Uneinigkeit über die Ausübung der Stimmrechte an der Stockwerkeigentümerversammlung Bd. 102
S. 148
Unter Vorbehalt anderslautender reglementarischer Vorschriften entscheidet die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer über nützliche bauliche Massnahmen mit der Mehrheit der anwesenden Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt. Bd. 101
S. 111
Verteilung der Stimmrechte zwischen Eigentümer und dem Nutzniesser Bd. 102
S. 146
Zur Frage des Stimmrechtes des Wohnrechtsberechtigten Bd. 102
S. 149
Verteilung der Kosten Zur Anwendung von Art. 712h Abs. 3 ZGB. Bd. 101
S. 251
Zweckbestimmung und Nutzung der einzelnen Stockwerke Der Zweck bestimmt die wirtschaftliche Gebrauchs- und Nutzungsweise, die in der Regel im Begründungsakt oder im Reglement festgeschrieben wird. Bd. 101
S. 124
Die Zweckänderung kann das gesamte Stockwerkeigentum betreffen oder einen Stockwerkanteil. Bd. 101
S. 124
Die Zweckbestimmung der Liegenschaft und die Regelung der Benutzungsart obliegt den Stockwerkeigentümern. Bd. 101
S. 257
Eine Zweckänderung liegt vor, wenn die wirtschaftliche Gebrauchs- und Nutzungsweise in tiefgreifender, einschneidender Weise umgestaltet wird. Bd. 101
S. 124
Gewerbsmässiges Feilbieten einer Wohnung zur tageweisen Buchung über Plattformen wie Airbnb. Bd. 101
S. 254
Nach Rechtsprechung ist zu unterscheiden zwischen der Zweckänderung und der Änderung der Benutzungsart. Bd. 101
S. 118
Dürr David und Baumann Andreas, Langzeitprobleme des Stockwerkeigentums aus der Sicht von Gemeinden – öffentlichrechtliche und privatrechtliche Ansätze Bd. 97
S. 297
Schmid Jürg, Formelle Aspekte der Willensäusserungen bei Miteigentum und Stockwerkeigentum. Bd. 88
S. 439
Schmid Jürg, Neuerungen beim Miteigentum und Stockwerkeigentum / Neue Anmerkungen Bd. 91
S. 372
Schmid-Tschirren Christina, Die Botschaft zur Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Bereich des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts Bd. 88
S. 389
Schumacher Rainer, Bauhandwerkerpfandrecht und Stockwerkeigentum: eine besondere Herausforderung an den Grundbuchverwalter Bd. 95
S. 1
Vischer Markus, Mängelrechte beim Kauf eines Stockwerkanteils Bd. 96
S. 217
Wermelinger Amédéo, Vorgeschlagene Änderungen des Mit- und Stockwerkeigentums. Bd. 88
S. 321
Aufhebung des Stockwerkeigentums Neu auch wenn nach fünfzig Jahren Stockwerkeigentum der bauliche Zustand des Gebäudes derart schlecht ist, dass es nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden kann Bd. 91
S. 380
Aufteilungspläne Bedeutung der Aufteilungspläne. Berichtigung Bd. 88
S. 36
Wirkung der Aufteilungspläne Bd. 94
S. 247
Ausschluss aus der Gemeinschaft Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Wer selbst in grober Weise rechtliche und moralische Regeln der Gemeinschaft verletzt, ist nicht legitimiert Bd. 93
S. 343
Bauliche Massnahmen Terrasse im Sondernutzungsrecht des Attika-Stockwerk-eigentümers. Vergrösserung der begehbaren Fläche der Terrasse mit Platten. Liegt eine bauliche Massnahme an einem gemeinschaftlichen Teil im ausschliesslichen Interesse eines oder weniger Stockwerkeigentümer, ist sie der Optik der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft als luxuriös zu betrachten Bd. 97
S. 360
Vorschriften aus dem Miteigentum über bauliche Massnahmen betreffen beim Stockwerkeigentum die gemeinschaftlichen Teile. Voraussetzungen des Vetorechtes eines nicht zustimmenden Stockwerkeigentümers bei nützlichen und luxuriösen baulichen Massnahmen. Bd. 92
S. 244
Begründung Begründung vor Erstellung des Gebäudes. Stellung der noch nicht gebauten Stockwerkeinheiten Bd. 100
S. 30
Dienstbarkeitsverlegung Verlegung einer Wohnrechtsdienstbarkeit auf die entsprechende Stockwerkeinheit. Bd. 86
S. 269
Einseitige Erklärung Bd. 88
S. 444
Verwaltungsrechtlicher Vertrag Bd. 88
S. 445
Legitimation Begründung durch den Willenvollstreckers an einer Nachlassliegenschaft. Bd. 86
S. 16
Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft Retentionsrecht für Beiträge. Umfang der Pfändung. Rechtsstellung des Beitragsschuldners und des Dritteigentümers Bd. 88
S. 28
Dienstbarkeitsmässige Regelung Benutzungsrecht an Autoabstellplatz Zugunsten einer Stockwerkeinheit und zulasten einer Stockwerkeinheit (Tiefgarage), die in unselbständiges Miteigentum aufgeteilt ist. Bd. 86
S. 39
Mehrere Gemeinschaften Gemeinschaftliche Anlagen zwischen mehreren Stockwerkeigentümergemeinschaften. Lösungen mit Dienstbarkeitsregelungen Bd. 87
S. 375
Einspracherecht Ausübung des Einspracherechtes Bd. 88
S. 460
Begründungsakt oder Vereinbarung. Kein einstimmiger Beschluss. Bd. 88
S. 458
Erneuerungsfonds Rückforderung der Einlagen und Auflösung des Fonds Bd. 100
S. 27
Steuerliche Behandlung der Einlagen Bd. 100
S. 27
Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer Formen der Willensäusserungen Berechnungsgrundlage für das Quorum Bd. 88
S. 442
Einfacher Mehrheitsbeschluss Bd. 88
S. 441
Einstimmiger Beschluss Bd. 88
S. 440
Qualifizierter Beschluss Bd. 88
S. 441
Zirkularbeschluss Bd. 88
S. 441
Handlungsfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft bei Klagen über negative Immissionen. Bd. 88
S. 21
Mängelrechte bezüglich gemeinschaftlicher Teile Bd. 96
S. 222
Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümer Für den Unterhalt der gemeinschaftlichen Anlagen. Bd. 86
S. 264
Untergemeinschaften Bd. 87
S. 377
Gemeinschaftliche Teile Autoabstellplatzbenützungsrecht zugunsten eines in Stockwerkeigentum aufgeteilten Grundstückes. Ausübungsbefugnis steht den einzelnen Stockwerkeigentümern und nicht der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu Bd. 97
S. 345
Begriff der gemeinschaftlichen Teile Dienstbarkeit an einem Teil. Bd. 86
S. 235
Gleichbehandlungsgebot bei der Nutzung der gemeinschaftlichen Teile Bd. 88
S. 35
Mängelrechte bezüglich gemeinschaftlicher Teile Bd. 96
S. 222
Nachbesserungsrecht bei Stockwerkeigentum für die gemeinsamen Bauteile. Anspruch steht jedem Stockwerkeigentümer ungeteilt zu Bd. 100
S. 312
Stockwerkeigentümer Nachbesserungsrecht bei Stockwerkeigentum für die gemeinsamen Bauteile. Anspruch steht jedem Stockwerkeigentümer ungeteilt zu Bd. 100
S. 312
Terrassen bei Terrassenüberbauung. Einfluss von Sondernutzungsrechten daran Bd. 93
S. 209
Umwandlung von gemeinschaftlichen Teilen in Sonderrechtsteile und umgekehrt bedarf der Einstimmigkeit der Stockwerkeigentümer. Bd. 89
S. 239
Verwendung der freien baulichen Ausnutzung Bd. 88
S. 376
Vorschriften aus dem Miteigentum über bauliche Massnahmen betreffen beim Stockwerkeigentum die gemeinschaftlichen Teile. Bd. 92
S. 244
Waschraum, der von mehreren Stockwerkeigentümern genutzt wird Bd. 91
S. 297
Zuständigkeitsordnung nach Art. 712a Abs. 2 ZGB Bd. 94
S. 37
Gesetzgebung Anmerkung des Verwalters Bd. 88
S. 330
Auflösung des Stockwerkeigentums Bd. 88
S. 326
Löschung des Stockwerkeigentums Bd. 88
S. 330
Inhalt und Gegenstand Kein Recht zu Umbauarbeiten an gemeinschaftlichen Teilen, auch wenn damit keine Beschädigung oder Beeinträchtigung verbunden ist Bd. 94
S. 36
Komplexität und Vereinfachung der Verhältnisse Bd. 87
S. 377
Mehrere Gemeinschaften Unterstellung von zwei oder mehreren Stockwerkeigentums Gemeinschaften unter identische Regelungen. Zulässigkeit Bd. 87
S. 371
Kleines Wohnungseigentum als Möglichkeit für die Sanierung einer verwahrlosten Baute in Stockwerkeigentum Bd. 97
S. 322
Lasten und Kosten Prozesskosten aus Streit zwischen Stockwerkeigentümer und Stockwerkeigentümergemeinschaft. Behandlung als Verwaltungskosten und anteilsmässige Belastung auch dem obsiegenden Stockwerkeigentümer Bd. 100
S. 36
Reglement Änderung des Reglementes Bestimmungen über den Abschluss von Nutzungsverträgen. Von der Einstimmigkeit zum Mehrheitsbeschluss. Mangel bei der Beschlussfassung. Anwendung des Gebotes der Rechtssicherheit und des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bd. 88
S. 367
Auslegung der reglementarisch bestimmten Wohnnutzung Bd. 100
S. 48
Auslegung der reglementarischen Vorschrift, dass feste Bauten zur ausschliesslichen Nutzung auf gemeinschaftlichen Flächen nur mit Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit gebaut werden dürfen. Erstellung eines Wintergartens. Unterscheidung zwischen festen Bauten und Anbauten Bd. 88
S. 371
Auslegung Reglement nach dem Vertrauensprinzip Bd. 100
S. 51
Duldung einer Parabolantenne auf Zusehen hin Bd. 96
S. 140
Einschränkung des Verwalters zur Prozessführung Bd. 96
S. 134
Erschwerung des Quorums für bauliche Massnahmen. Einstimmigkeit Bd. 95
S. 50
Für die Einhaltung des Reglements hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer, als oberstes Organ der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu sorgen, deren Beschluss gerichtlich angefochten werden kann Bd. 95
S. 285
Grundlage für Sondernutzungsrechte Bd. 88
S. 462
Kein klagbarer Anspruch auf Einhaltung des Reglements Bd. 100
S. 36
Mehrere Gemeinschaften Gemeinschaftliches Reglement für zwei oder mehrere Stockwerkeigentumsgemeinschaften Bd. 87
S. 372
Reglementarisches Verbot, an den Balkonen ohne Zustimmung des Verwalters sichtbare Parabolantennen anzubringen. Durchsetzung Bd. 96
S. 134
Schiedsklausel im angemerkten Nutzungs- und Verwaltungsreglement einer Stockwerkeigentümergemeinschaft. Voraussetzungen für die Unterstellung eines Dritterwerbers Bd. 97
S. 114
Sicherung einer Erstnutzungsverpflichtung Bd. 93
S. 145
Stellvertretung durch eine Drittperson an der Stockwerkeigentümerversammlung Bd. 96
S. 134
Vermietungszwang Bd. 93
S. 150
Sondernutzungsrecht Änderung der Zuteilung nur mit Zustimmung des direkt betroffenen Stockwerkeigentümers Bd. 91
S. 380
Ausschliessliches Nutzungs- und Gebrauchsrecht bedarf der Grundlage im Reglement oder eines Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft und kann nicht formlos begründet werden. Bd. 92
S. 244
Einräumung durch die Versammlung der Stockwerk-Eigentümer. Quoren an der Stockwerkeigentümerversammlung. Bd. 89
S. 244
Waschraum. Sondernutzungsrecht betrifft nur die Nutzung und schliesst nicht aus,an die den Waschraum durchquerenden Leitungen anzuschliessen Bd. 91
S. 297
Sonderrecht Mängelrechte bezüglich Sonderrechtsteile Bd. 96
S. 220
Sonnenstore als Bestandteil des Fensters Bd. 95
S. 51
Streit zwischen zwei Stockwerkeigentümern betreffend einen Raum, den jeder von ihnen als in seinem Sonderrecht enthalten betrachtet. Bd. 88
S. 36
Umwandlung von gemeinschaftlichen Teilen in Sonderrechtsteile und umgekehrt bedarf der Einstimmigkeit der Stockwerkeigentümer. Bd. 89
S. 239
Verfügung über die Sache Durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss? Bd. 88
S. 454
Veräusserung und Belastung Bd. 88
S. 454
Vormerkung Mietvertrag Bd. 88
S. 454
Versammlung der Stockwerkeigentümer Anfechtung der Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften Bd. 88
S. 457
Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung. Beanstandung eines Verfahrensmangels (unvollständige Traktandenliste) an der Versammlung und Ablehnung des Antrages als Voraussetzung. Bd. 92
S. 342
Anfechtung von Beschlüssen. Klage ist kassatorischer Natur Bd. 95
S. 50
Berechnungsgrundlage für das Quorum Bd. 88
S. 442
Beschluss kann auch bei Nichtteilnahme an der Versammlung angefochten werden. Bd. 90
S. 363
Beschlussfassung über die Verwendung der freien baulichen Ausnutzung. Zweckänderung? Bd. 88
S. 376
Bevor ein Gericht angerufen werden kann, ist von sämtlichen Rechtsbehelfen, die die Vereinsorganisation zur Verfügung stellt, Gebrauch zu machen Bd. 95
S. 284
Einsprache gegen Verfügungen des Verwalters Bd. 95
S. 284
Einstimmiger Beschluss Bd. 88
S. 440
Einstimmigkeit nur für ausserordentliche Fälle gedacht Bd. 88
S. 32
Geltendmachung des Einspracherechtes Bd. 88
S. 460
Gerichtliche Abberufung des Verwalters. Ablehnung des Antrages auf Abberufung durch die Versammlung. Behandlung der Abberufung beim Traktandum Wiederwahl Bd. 88
S. 365
Gesetzes- oder reglementswidrige Entscheide der Stockwerkeigentümerversammlung, die ein pflichtwidriges Verhalten des Verwalters decken, können bei Gericht angefochten werden Bd. 95
S. 283
Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen Stockwerkeigentümer bedarf der Zustimmung der Stockwerkeigentümer. Klage auf Anfechtung des Ver sammlungsbeschlusses ist eine Gestaltungsklage Bd. 88
S. 373
Interessenkollisionen bei Abstimmungen. Bei den Beschüssen über die Entlöhnung des Verwalters und bei der Wahl des Hauswartes und dessen Entlöhnung darf der stimmberechtigte Verwalter nicht mitstimmen. Dieser Ausschluss gilt auch für die von ihm vertretenen Stockwerkeigentümer. Abgegebene Stimmen sind ungültig und werden nicht mitgezählt. Bd. 90
S. 363
Keine Interkollission bei der Wahl des Verwalters. Verwalter darf auch mitstimmen. Bd. 90
S. 363
Mehrere Gemeinschaften Gemeinschaftliche Versammlungen von zwei oder mehreren Stockwerkeigentümergemeinschaften Bd. 87
S. 374
Wird für mehrere Stockwerkeigentümergemeinschaften die Versammlung gemeinsam durchgeführt, sind die Beschlüsse separat zu fassen. Die Teilnahme von Stockwerkeigentümern einer anderen Gemeinschaft ist bereits vor der Versammlung, spätestens jedoch vor der Bd. 87
S. 385
Minderheitenschutz bei Beschlussfassungen. Rechtsmissbrauchsverbot und Gleichbehandlungsgebot Bd. 88
S. 30
Nachträgliche Genehmigung von eigenmächtig veranlassten baulichen Massnahmen. Geltendmachung von Ausstandsgründen ohne Verzug an der Versammlung Bd. 94
S. 38
Nichteintretensentscheide und Entscheide aufgrund derer beschlossen wurde, nicht über einen bestimmten Punkt zu entscheiden, sind gültige Entscheide Bd. 95
S. 268
Nichtige oder anfechtbare Versammlungsbeschlüsse Bd. 100
S. 30
Nichtigkeit von nicht einstimmig gefasstem Beschluss. Geltendmachung der Nichtigkeit. Heilung des Mangels durch Zeitablauf. Bd. 88
S. 367
Qualifizierter Beschluss Bd. 88
S. 441
Qualifiziertes Mehr Bd. 88
S. 460
Quoren für Einräumung von Sondernutzungsrechten Bd. 89
S. 244
Umwandlung von gemeinschaftlichen Teilen in Sonderrechtsteile und umgekehrt. Bd. 89
S. 239
Veränderung der Zweckbestimmung Bd. 89
S. 241
Stellung der noch nicht gebauten Stockwerkeinheiten Bd. 100
S. 30
Teilnahme nur an der Versammlung der Stockwerkeigentümer, an der man als Miteigentümer beteiligt ist Bd. 95
S. 268
Wechsel vom Stimmrecht nach Köpfen zum Stimmrecht nach Einheiten Bd. 100
S. 34
Willensbildung nach den Vorschriften beim Stockwerkeigentum, Miteigentum und Vereinsrecht Bd. 88
S. 461
Zuständig für die Sanierung der gemeinschaftlichen Teile. Sanierung Terrassen mit Sondernutzungsrechten Bd. 93
S. 209
Verwalter Abberufung des Verwalters. Voraussetzungen für den einzelnen Stockwerkeigentümer, wenn die Stockwerkeigentümergemeinschaft die Abberufung ablehnt. Bd. 92
S. 341
Abberufung des Verwalters. Wichtige Gründe Bd. 100
S. 36
Ermächtigung des Verwalters zur Prozessführung, sofern das Reglement keine Einschränkung enthält Bd. 96
S. 134
Gemeinschaftlicher Verwalter Für zwei oder mehrere Stockwerkeigentümergemeinschaften Bd. 87
S. 373
Gerichtliche Abberufung des Verwalters durch einen Stockwerkeigentümer. Erst zulässig, wenn der Stockwerkeigentümer der Versammlung der Stockwerkeigentümer einen Antrag auf Abberufung gestellt und diese den Antrag unter Missachtung wichtiger Gründe abgelehnt hat Bd. 88
S. 365
Kein klarbarer Anspruch auf ordnungsgemässe Verwaltung Bd. 100
S. 36
Pflicht des Verwalters die Gemeinschaftsordnung durchzusetzen. Auch auf dem Gerichtsweg Bd. 100
S. 41
Wahl Verwalter gilt nicht als Rechtsgeschäft gemäss Art. 68 ZGB. Bd. 90
S. 363
Verwaltung und Benutzung Aufteilung von Parkplätzen unter Stockwerkeigentümern. Regelung der Nutzung durch die Stockwerkeigentümer. Personaldienstbarkeiten nach Art. 781 ZGB. Bd. 92
S. 239
Ausweisung Mieter Besonderes Nutzungsrecht an einem gemeinschaftlichen Teil. Abtretung. Zustimmung der Versammlung der Stockwerkeigentümer. Bd. 86
S. 235
Mietvertrag zur Benutzung gemeinschaftlicher Teile Bd. 88
S. 367
Verwaltung Ungepflegter Eindruck bis Verwahrlosung der gemeinschaftlichen Teile. Grösserer Renovationsbedarf. Renovation wird hinausgeschoben Bd. 97
S. 298
Vertragliche Dienstbarkeiten, die zu einer Sanierung einer Baute in Stockwerkeigentum führen können Bd. 97
S. 321
Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen. Änderung durch Abänderung des Begründungsaktes oder einstimmiger Beschluss Bd. 88
S. 454
Anmerkung der Zuständigkeitsordnung. Möglichkeiten von Rechtsgrundausweis Bd. 88
S. 454
Zuständigkeitsordnung Bd. 88
S. 453
Vorkaufsrecht der Stockwerkeigentümer Änderung oder Aufhebung Bd. 88
S. 459
Begründungsakt oder Vereinbarung. Kein einstimmiger Beschluss Bd. 88
S. 458
Keine zeitliche Limite Bd. 88
S. 459
Limitiertes Vorkaufsrecht. Form Bd. 88
S. 459
Nicht zum Inhalt des Reglements machen Bd. 88
S. 458
Verhältnis zwischen dem gesetzlichen Vorkaufsrecht aus einem Baurechtsverhältnis und dem Vorkaufsrecht unter den Stockwerkeigentümern. Bd. 88
S. 459
Wertquoten Änderung Zustimmung erforderlich von den Pfandgläubigern der Stockwerkeinheiten, deren Wertquoten reduziert und erhöht werden. Bd. 86
S. 260
Änderungen der Wertquoten oder Sonderrechte. Gründe Bd. 88
S. 450
Berichtigung der Aufteilungspläne im Rahmen einer Klage auf Berichtigung der Wertquote. Bd. 88
S. 36
Freie Wählbarkeit der Wertquoten bei einem gemeinsamen Nenner Bd. 91
S. 379
Änderungen bei den gemeinschaftlichen Teilen. Form Bd. 88
S. 451
bei Vergrösserungen der Wertquoten durch die Grundpfandgläubiger Bd. 88
S. 452
der weiteren Beteiligten Bd. 88
S. 452
durch die Versammlung Bd. 88
S. 453
Rechtsgrundausweis und grundbuchlicher Vollzug Bd. 88
S. 453
Zustimmung bedeutet Mitwirkung Bd. 88
S. 452
Zweckbestimmung der Sache Veränderung der Zweckbestimmung oder der Benutzungsweise. Quoren für eine Veränderung Bd. 91
S. 297
Zweckbestimmung der Sache und der einzelnen Stockwerkeinheiten / Nutzung der Stockwerkeinheiten Änderung der Nutzungsart oder der Benutzungsweise (bisher Gemüsehandel, neu Sportgeschäft)? Kriterien und Quoren der Stockwerkeigentümerversammlung für diese Änderung. Bd. 89
S. 239
Änderung der Zweckbestimmung. Die hotelmässige Bewirtschaftung von Wohnungen einer Wohnliegenschaft ist eine Zweckänderung und braucht die Zustimmung der Stockwerkeigentümer Bd. 94
S. 39
Bestimmung des Zweckes Erforderliche Bestimmtheitsanforderungen Bd. 94
S. 46
Durch Um- oder Neubau Bd. 88
S. 456
Einschränkungen in der Nutzung der Stockwerkeinheiten. Möglichkeiten Bd. 88
S. 456
Widmung zu einem Doppelzweck (Wohnen und Restaurant mit Massenlager) Bd. 94
S. 44
Zweck und Zweckänderung Bd. 88
S. 455
Zweckbestimmung und Nutzung der einzelnen Stockwerke Änderung der Zweckbestimmung. Bedarf der Einstimmigkeit der Stockwerkeigentümer, sofern sie nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbaren Bd. 95
S. 282
Grenzen, welche die Stockwerkeigentümer einhalten müssen, wenn sie die freie Nutzung der zu Sonderrecht ausgeschiedenen Teile vertraglich einschränken Bd. 95
S. 418
Nutzungsänderung von Büroräumen in Wohnnutzung. Nutzungsweise im Reglement bestimmt (Wohnung). Stockwerkeigentümergemeinschaft hat Nutzungsänderung nicht bewilligt Bd. 95
S. 279
Nutzungsänderung von Räumen für Dienstleistungen/Wohnraum zu einem Kinderhort Bd. 95
S. 418
Zweckänderung und Nutzungsänderung Auslegung der Wohnnutzung. Betrieb Pflegeheim geht über eine Wohnnutzung hinaus Bd. 100
S. 48
Stille Berufsausübung oder Kinderhütedienst. Tiefgreifende Beschränkung braucht Einstimmigkeit oder zumindest Genehmigung des direkt betroffenen Stockwerkeigentümers Bd. 100
S. 43
-
Strafprozess Öffentlichrechtlicher Beschlag Strafbehörden Beschlagnahme von Vermögenswerte .Vorrang gegenüber dem Schuldbetreibungsrecht Bd. 87
S. 335
-
Strafrecht Gehilfenschaft des Notars zur Entgegennahme von Publikumseinlagen. Bd. 101
S. 327
Mord und Erbunwürdigkeit Bd. 101
S. 25
Betrug Betrug erfordert arglistige Täuschung. Bei der Falschbeurkundung ist die Arglistigkeit der Täuschung in der Regel erfüllt. Bd. 90
S. 188
Unterlassene Aufklärungspflicht des Notars über die Möglichkeit der Eintragung eines Grundpfandrechtes für den Kaufpreis bei einem zahlungsunfähigen Käufer Bd. 91
S. 58
Verkauf eines Aktienmantels Bd. 99
S. 170
Erschleichen einer falschen Beurkundung Bei der Falschbeurkundung ist die Arglistigkeit der Täuschung in der Regel erfüllt. Bd. 90
S. 188
Eidesstattliche Erklärungen (Affidavits). Gefordert wird eine qualifizierte Lüge. Liegt in der Regel nicht vor bei einer einseitigen Erklärung, die der Aussteller im eigenen Interesse macht und dessen Inhalt die Urkundsperson nicht verifizieren kann Bd. 99
S. 247
Erhöhter, falsche Kaufpreis zur Täuschung der Grundpfandgläubiger. Bd. 90
S. 188
Gründung einer Aktiengesellschaft. Scheinliberierung von Aktien Bd. 96
S. 163
Gründung einer Scheingesellschaft Bd. 99
S. 170
Unwahre Versammlungsprotokolle bei einer Aktiengesellschaft. Vorlegung eines von einer nicht ermächtigten Person unterzeichneten Zeichnungsscheines Bd. 96
S. 157
Urkunde mit erhöhter Glaubwürdigkeit. Erklärung, dass bei der Gründung einer Aktiengesellschaft die einzubezahlende Beträge der Gesellschaft zu freien Verfügung stehen, hat erhöhte Glaubwürdigkeit. Bd. 90
S. 185
Wahrheitswidrige Erklärung bei einer eidesstattlichen Erklärung (Affidavits) Bd. 88
S. 362
Überwälzung der Prozesskosten eines Strafprozesses auf die Erben des Angeschuldigten, ist nur zulässig, wenn dies das kantonale Recht ausdrücklich vorsieht (BE). Bd. 89
S. 180
Unrichtige Angaben gemäss BewG Nicht vollständige Angaben über die Erwerberin, eine ausländische juristische Person. Fahrlässig begangene Straftat nach Art. 29 Abs. 2 BewG Bd. 96
S. 427
Urkundenfälschung Beglaubigung Beglaubigte Fotokopie, von welcher der Notar nie das Original gesehen hat. Bd. 87
S. 197
Mutationsurkunden Des Geometers sind öffentliche Urkunden. Der von der Sekretärin nach Anweisung des Geometers in seiner Abwesenheit auf der Urkunde angeführte Faksimilestempel führt zu einer unechten Urkunde. Bd. 87
S. 215
Scheinliberierung von Aktien. Abklärungspflichten der Urkundsperson bei begründeten Zweifeln. Ablehnung der Beurkundung Bd. 96
S. 163
Urkundenfälschung (Beurkundung eines zu hohen Kaufpreises) im Amt durch einen Notar. Strafmilderungen Bd. 99
S. 402
Veruntreuung Anvertraute Gelder Die auf dem Konto des Notars oder Grundbuchverwalters eingehenden Gelder gelten als ihm anvertraut. Begriff der qualifizierten Veruntreuung. Bd. 86
S. 98
Zweck der öffentlichen Urkunde Erhöhte Glaubwürdigkeit. Bestätigung der Überstimmung mit den Tatsachen Bd. 96
S. 160
-
Strasse Übergang der Nationalstrassen in das Eigentum des Bundes. Nebenanlagen (Tankstellen und Raststätten) verbleiben im Eigentum der Kantone. Bd. 89
S. 253
Verantwortlichkei Haftung für eine Zufahrtsstrasse Zuordnung der Mängel und Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei kombinierten Werken. Haftpflichtig kann nur sein, wer für ein Werk verantwortlich ist, das im Hinblick auf seine Zweckbestimmung als mangelhaft erscheint. Bd. 86
S. 319
-
Streitgenossenschaft -
Streitwert -
Subjektiv dingliches (Mit-)Eigentum Schmid Jürg, Das unselbständige Miteigentum in Theorie und Praxis. Bd. 86
S. 277
Allgemeines Geltendes Recht Mängel des geltenden Rechtes und Folgerungen daraus. Bd. 86
S. 288
Verbindung Charakter der subjektiv-dinglichen Verbindung. Bd. 86
S. 279
Anmerkung Wirkung der Verknüpfung Bd. 93
S. 388
Arten Gewöhnliches Miteigentum Bd. 86
S. 278
Mischung von selbständigem und unselbständigem Miteigentum Am gleichen Grundstück ist nicht möglich. Bd. 86
S. 282
Qualifiziertes Miteigentum Bd. 86
S. 278
Selbständiges Miteigentum Bd. 86
S. 279
Entstehung / Begründung Widmung Durch konkludentes Verhalten Bd. 86
S. 281
Zweckbestimmung Anforderungen an die dauernde Zweckbestimmung. Bd. 86
S. 281
Durch die dauernde Zweckbestimmung des Grundstückes von Gesetzes wegen oder durch Rechtsgeschäft. Bd. 86
S. 281
Grundbuchliche Behandlung Ergänzende Regelung in der GBV Bd. 93
S. 30
Selbständiges Miteigentum Bd. 86
S. 286
Unselbständiges Miteigentum Anwendungsbereich von Art. 32 GBV Bd. 86
S. 287
Unselbständiges (Mit-)Eigentum Mischung selbständiges und unselbständiges Miteigentum Bd. 93
S. 388
Teilung. Gewährleistung des für die Begründung des Miteigentums verfolgten Zweckes (Vorsorgezweck) nur durch seine Beibehaltung? Bd. 93
S. 327
Vorkaufsrecht von Miteigentümern Bd. 93
S. 388
Verfügung Verfügung über das herrschende Grundstück Belastung des herrschenden Grundstückes mit Grundpfandrechten erstreckt sich auch auf den Miteigentumsanteil. Bd. 86
S. 284
Belastung eines in unselbständiges Miteigentum (Stockwerkeinheit Tiefgarage) aufgeteilten Grundstückes mit einer Grunddienstbarkeit. Bd. 86
S. 39
Teilung des herrschenden Grundstückes und Übertragung des Miteigentumsanteils. Bd. 86
S. 285
Veräusserung des herrschenden Grundstückes bezieht sich auch auf den Miteigentumsanteil. Bd. 86
S. 283
Verfügungen über den Miteigentumsanteils Einseitige Aufhebung der subjektiv-dinglichen Verbindung oder die Übertragung des Anteils auf ein anderes Grundstück ist ohne Mitwirkung aller Miteigentümer nicht zulässig. Bd. 86
S. 282
Mit Dienstbarkeiten. Eingeschränkte Möglichkeiten. Bd. 86
S. 284
Wirkungen Ausschluss Aus der Miteigentümergemeinschaft Bd. 86
S. 283
Zwangsgemeinschaft -
Subjektiv-dingliches (Mit-)Eigentum -
Substitution -
Substitution d‘héritiers -
Substitution fidéicommissaire -
Subvention -
Succession -
Succession répudiée -
Summarisches Verfahren -
Sûretés -
Surface -
Surrogation -
Sursis concordataire -
Surveillance -
Système d`information du sol -
Système d`information foncière
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