Absetzung
Abberufung des Willensvollstreckers. Verletzung der Pflichten bei der Erstellung des Nachlassinventars (Nichtberücksichtigung hoher Beträge). Einsetzung eines Ad-hoc-Verwalters Bd. 102
S. 317
Die Ungültigkeitsklage einzig gegen die Anordnung der Willensvollstreckung setzt nicht voraus, dass alle Erben und Bedachten in den Ungültigkeitsprozess einbezogen werden Bd. 102
S. 256
Allgemein
Der Betreibungsort der unverteilten Erbschaft bestimmt sich nach Art. 49 SchKG Bd. 102
S. 368
Grundsätze für die Betreibung gegen die unverteilte Erbschaft, Stellung des Willensvollstreckers Bd. 102
S. 369
Annahme
Annahme des Mandats als Willensvollstrecker. Bd. 101
S. 390
Der Bezeichnete ist von der Eröffnung des Erbgangs an Willensvollstrecker. Bd. 101
S. 390
Befugnisse und Verfügungsrecht
Abschluss eines Mäklervertrages. Interessenkonflikt und Insichgeschäft Bd. 102
S. 168
Ausstellung einer vorbehaltlosen Willensvollstreckerbescheinigung Bd. 102
S. 314
Der Willensvollstrecker kann sich einer Verfügung nicht widersetzten, durch die der Erblasser seine Kinder mit der Verstreuung der Asche beauftragt hat Bd. 104
S. 172
Gründe für den Beizug von Drittpersonen Bd. 102
S. 168
Willensvollstreckerbescheinigung hat nur deklaratorischen Charakter. Rechtsstellung erfolgt mit Annahme des Amtes. Willensvollstreckerin muss nicht in ihr Amt eingesetzt werden Bd. 102
S. 316
Dauerwillensvollstreckung
Voraussetzung für die Dauerwillensvollstreckung ist eine klare und eindeutige Anordnung seitens des Erblassers sowie, dass der Willensvollstrecker sein Mandat nicht niedergelegt hat (Zürich) Bd. 102
S. 167
Zulässigkeit der Anordnung einer Dauerwillensvollstreckung (Zürich) Bd. 102
S. 164
Der Auftrag des Willensvollstreckers endet grundsätzlich mit der Erfüllung der Teilung und der Abgabe der Schlussrechnung
Bd. 103
S. 59
Form der Mitteilung
Zur 14-Tagesfirst Bd. 101
S. 399
Internationale und inländische Schiedsgerichtsbarkeit. Kriterien
Bd. 103
S. 54
Rolle und Funktion des „Personal Representative“ oder eines „Administrators“ nach englischem Recht. Vergleich der Befugnisse mit denjenigen des Willensvollstreckers, des amtlichen Erbschaftsverwalters und des Erbschaftsliquidators im schweizerischen Recht
Bd. 103
S. 103
Willensvollstreckung und Schiedsklausel im Erbvertrag
Bd. 103
S. 54
Biber René, Der Umgang des Willensvollstreckers mit Liegenschaften im Nachlass Bd. 86
S. 1
Absetzung
Beispiel von schweren Pflichtverletzungen Bd. 94
S. 315
Prävention vor Sanktion Bd. 94
S. 314
Widerruf Testamentsvollstrecker bei verstorbener Person mit letztem Wohnsitz in Monaco Bd. 97
S. 143
Willensvollstrecker wegen schweren Pflichtverletzungen Bd. 94
S. 312
Annahme
Behördliche Mitteilung löst das gesetzliche Annahmeverfahren aus. Voraussetzungen für die Annahme. Erstreckt das Gericht die Frist zur Annahme oder Ablehnung des Mandates ist eine stillschweigende Annahme ausgeschlossen Bd. 99
S. 234
Aufgaben
Allgemein
Im Verhältnis zu den Erben Bd. 86
S. 4
Im Verhältnis zu Dritten Bd. 86
S. 6
Im Verhältnis zum überlebenden Ehegatten Bd. 86
S. 5
Aufnahme Nachlassinventar. Öffnung des Schrankfaches Bd. 96
S. 244
Auszahlung eines zugewendeten Vermögensüberschusses nur im Einverständnis mit den Erben Bd. 100
S. 5
Bei einstimmigen Beschlüssen der Erben
Abweichungen vom Testament Bd. 86
S. 5
Hat bei der Teilung nur dienende, vermittelnde und vorbereitende Aufgabe. Bd. 92
S. 16
Vollzug eines Vermächtnisses
Liegenschaft. Einholen der Zustimmung der Erben, wenn die Pflichtteile verletzt sind. Bd. 86
S. 11
Zügige Abwicklung des Auftrages Bd. 100
S. 5
Aufsichtsbehörde, Beschwerde
Keine Auslegung letztwilliger Verfügungen Bd. 96
S. 245
Befugnisse und Verfügungsrecht
Anfechtung der Erbenbescheinigung durch den Willensvollstrecker Bd. 94
S. 141
Auslegung von Testamenten Bd. 94
S. 317
Ausrichtung von Vermächtnissen
Abgrenzung gegenüber Teilungsvorschriften Bd. 87
S. 96
Bei einstimmigen Beschlüssen der Erben
Abweichungen vom Testament Bd. 86
S. 5
Einwilligung bei der Eintragung der Teilung im Grundbuch Bd. 97
S. 124
Ermessenspielraum Bd. 94
S. 315
Gegen den Willen der Erben nur Verfügungen zur Geldbeschaffung. Bd. 92
S. 17
Grundbuchamt
Im Allgemeinen
Kann Teilung vorbereiten und ohne Zustimmung der Erben nicht selbst zum Abschluss bringen. Sind die Erben verstritten, kann er das Mandat niederlegen oder sich auf die Verwaltung des Nachlasses beschränken Bd. 96
S. 241
Teilungsvorschrift
Vollzug einem Teilungsrecht nach Wahl des begünstigten Erben. Bd. 86
S. 12
Vollzug einer Teilungsanordnung des Erblassers, welche ein Liegenschaft betrifft. Bd. 86
S. 11
Übertragung von Grundstücken an Erben
Aufgrund testamentarischer Teilungsvorschriften ist der Willensvollstrecker ohne schriftliche Zustimmung der Miterben nicht berechtigt. Bd. 87
S. 93
Ungültigkeitsklagen
Beschränkung, wenn mit einer Ungültigkeitsklage gerechnet wird. Bd. 86
S. 3
Verfügung
Begründung von Dienstbarkeiten mit geringerer Tragweite. Bd. 86
S. 16
Begründung von Stockwerkeigentum an einer Nachlassliegenschaft Bd. 86
S. 1
Bei Verfügungskompetenzen bei Liegenschaften. Bd. 86
S. 6
Belastung einer Nachlassliegenschaft mit beschränkten dinglichen Rechten oder Vormerkungen. Bd. 86
S. 15
Belastungen von grösserer Auswirkung wie Baubeschränkungen, Näherbaurechte, Nutzniessungsrechte, Vereinbarung und Vormerkung von Kaufsrechten, limitierte Vorkaufsrechte. Bd. 86
S. 16
Errichtung von Grundpfandrechten Bd. 86
S. 16
Verkauf einer Nachlassliegenschaft Bd. 86
S. 14
Vollzug einer formgültigen Verpflichtung über Liegenschaften. Bd. 86
S. 10
Vormerkung eines Mietvertrages Bd. 86
S. 16
Vermächtnis
Vollzug einer vermachten Liegenschaft Bd. 86
S. 10
Vollzug Erbteilung
Vollzug der Realteilung mit Liegenschaftenzuweisung. Bd. 86
S. 14
Vollzug des Erbteilungsvertrages mit Liegenschaftenzuweisungen. Bd. 86
S. 13
Erbschaftsverwaltung, ZGB 554
Willensvollstrecker wird nicht automatisch zum Erbschaftsverwalter. Ernennung von Drittpersonen Bd. 100
S. 216
Ernennung
Beschwerdelegitimation des Nacherben auf den Überrest Bd. 94
S. 324
Erbvertrag
In Erbverträgen Bd. 86
S. 3
Person
Direkte oder indirekte Bezeichnung der Person. Bd. 86
S. 4
Testament
In eigenhändigen oder öffentlichen letztwilligen Verfügungen. Bd. 86
S. 3
Rechtsnatur und Stellung
Bd. 86
S. 2
Hat gegenüber den Erben eine selbständige Stellung. Im Gegensatz zum Erblasser haben die einzelnen Erben kein Weisungsrecht Bd. 96
S. 241
Verantwortlichkeit
Genehmigung Abrechnung durch den Alleinerben und nicht durch die Quotenvermächtnisnehmer. Pflichtwidrige Berechnung des Honorars Bd. 100
S. 11
Haftung gegenüber den Erben in analoger Anwendung des Auftragsrechts. Besondere Sorgfalt kann bei einem Rechtsanwalt oder Notar erwartet werden Bd. 100
S. 8
Vergütung
Angemessene Entschädigung. Absprache mit den Erben Bd. 94
S. 319
Honorar bei Alleinerbenschaft mit Quotenvermächtnissen. Klage Bd. 100
S. 11
Verwaltung
Bei erhobener Ungültigkeitsklage zum Testament nur noch sichernde und sonstige zur ordentlichen Verwaltung gehörende Massnahmen Bd. 94
S. 317
Eintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch Bd. 86
S. 8
Eintragung des Willensvollstreckers im Grundbuch Bd. 86
S. 8
Willensvollstrecker als Erbschaftsverwalter. Fähigkeiten und Interessenskonflikte
Bd. 94
S. 60